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Sonderurlaub für Eltern von Kindern mit Covid-19-Infektion, in Quarantäne oder bei Aussetzung des Präsenzunterrichts

1. Zeitraum in welchem der Sonderurlaub gewährt werden kann
Der Sonderurlaub kann im Zeitraum zwischen 01.09.2021 und 31.03.2022 in Anspruch genommen werden.

2. Wer kann den Sonderurlaub beanspruchen
Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren, mit denen sie zusammenleben, können den Sonderurlaub beanspruchen. Der Sonderurlaub kann nicht gemeinsam von beiden Eltern, sondern nur alternativ in Anspruch genommen werden. Ferner kann er von einem Elternteil für jene Tage nicht beansprucht werden, an denen der andere Elternteil nicht arbeitstätig ist bzw. von der Arbeit suspendiert ist.
Für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Abs. 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 gilt keine Altersbeschränkung.
Eltern von Kindern zwischen 14 und 16 Jahren haben das Anrecht, in den in Punkt 3 angeführten Fällen auf Antrag in den unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen versetzt zu werden.

3. Wofür kann der Sonderurlaub in Anspruch genommen werden
Der Sonderurlaub kann in folgenden Situationen beansprucht werden:
a) bei Aussetzung des Präsenzunterrichts des Kindes,
b) bei SARS-CoV-2-Infektion des Kindes,
c) bei von den zuständigen Behörden verordneter Quarantäne.
Es besteht die Möglichkeit, den Sonderurlaub für die gesamte Zeit oder für einen Teil davon in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme in Stunden ist nicht möglich.

Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren, mit denen sie zusammenleben, können den Sonderurlaub beanspruchen. Der Sonderurlaub kann nicht gemeinsam von beiden Eltern, sondern nur alternativ in Anspruch genommen werden. Ferner kann er von einem Elternteil für jene Tage nicht beansprucht werden, an denen der andere Elternteil nicht arbeitstätig ist bzw. von der Arbeit suspendiert ist.

Für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Abs. 3 des Gesetzesvm Nr. 104/1992 gilt keine Altersbeschränkung.

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Mit Landesgesetz vom 12. Oktober 2021, Nr. 11, wurde das Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“, zum Teil abgeändert; dabei wurden neue Bestimmungen zum Elternunterricht eingeführt, um das Bildungsrecht der Minderjährigen im Elternunterricht sicherzustellen.

In der Folge wird auf die wichtigsten Neuerungen eingegangen:

Im Unterschied zur bisherigen Regelung müssen die Erziehungsverantwortlichen im Rahmen der Mitteilung an die Schule (die Mitteilung erfolgt nur mehr an öffentlichen Schulen und nicht auch an gleichgestellten Privatschulen) eine Reihe von Erklärungen und Informationen abgeben, um den Elternunterricht in Anspruch zu nehmen. Im Besonderen müssen sie:

a) nachweisen, dass ein verpflichtendes Beratungsgespräch an der Schule, bei einem Experten/einer Expertin des Referats psychopädagogische Beratung der Pädagogischen Abteilung oder bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft durchgeführt wurde,

b) erklären, welche Personen den Elternunterricht erteilen und über welche Qualifikationen sie verfügen,

c) erklären, auf welche Art und Weise sie das Erreichen der in den Rahmenrichtlinien des Landes bzw. Lehrplänen festgelegten Bildungsziele sicherstellen, indem sie ein Programm vorlegen und im Detail darlegen, wie der Unterricht geplant und durchgeführt wird.

Die Erklärungen und Informationen werden von den Erziehungsverantwortlichen mittels einer Eigenerklärung und im Bewusstsein der strafrechtlichen Folgen im Falle von Falscherklärungen abgegeben.

Da es sich bei der Inanspruchnahme des Elternunterrichts um eine bewusste Entscheidung der Erziehungsverantwortlichen handeln sollte, sehen die Neuerungen vor, dass der Elternunterricht – außer in begründeten Situationen – für ein ganzes Schuljahr erteilt werden muss. Weiters ist nun in Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des zitierten Landesgesetzes Nr. 5/2008 vorgesehen, dass die Mitteilung über die Inanspruchnahme von Elternunterricht in der Regel innerhalb des Zeitraums für die Einschreibungen in die Schule oder spätestens bis zur Ausschlussfrist vom 31. Juli gestellt werden muss. Dies bedeutet, dass Mitteilungen über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts, die nach dem 31. Juli bei der Schule eingereicht werden, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Zudem verfügt die Schulführungskraft gemäß Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des genannten Landesgesetzes Nr. 5/2008 über zusätzliche Kontrollmöglichkeiten: Demnach kann die Schulführungskraft bzw. eine von ihr beauftragte Lehrperson im Laufe des Schuljahres Unterrichtsbesuche durchführen, wobei auch die sozioemotionale Kompetenz des oder der Minderjährigen berücksichtigt werden sollte. Falls ein begründeter Verdacht darüber besteht, dass die Ausübung des Bildungsrechts des oder der Minderjährigen gefährdet ist, ist die Schulführungskraft aufgefordert, jene Schritte in die Wege zu leiten, die laut den geltenden Bestimmungen bei einer Verletzung der Schul- und Bildungspflicht vorgesehen sind (beispielsweise die Meldung an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht).

Die Eignungsprüfungen laut Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des genannten Landesgesetzes Nr. 5/2008 – im Unterschied zur bisherigen Regelung – ausschließlich bei jener gebietsmäßig zuständigen Schule staatlicher Art der Unterstufe oder bei der gewählten öffentlichen Schule der Oberstufe, an der die Mitteilung eingereicht wurde, abgelegt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass Eignungsprüfungen nur mehr an öffentlichen und nicht auch an gleichgestellten Privatschulen abgelegt werden dürfen. Des Weiteren sind die Eignungsprüfungen für die Minderjährigen im Elternunterricht nicht nur bis zur Erfüllung der Schulpflicht, sondern auch bis zur Erfüllung der Bildungspflicht abzulegen.

Gesetze gelten nur für die Zukunft und haben keine rückwirkende Kraft. Das bedeutet, dass die bisher eingereichten Mitteilungen zum Elternunterricht nach wie vor ihre Wirksamkeit entfalten. Folglich müssen die Erziehungsverantwortlichen nicht den Nachweis über das erfolgte Beratungsgespräch oder die Erklärung über ihre Qualifikationen nachreichen. Des Weiteren kann die detaillierte Darlegung, wie der Unterricht geplant und durchgeführt wird, im heurigen Schuljahr noch nicht verpflichtend eingefordert werden. Sie haben aber bereits jetzt schon die Möglichkeit, Unterrichtsbesuche durchzuführen. Da laut Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des zitierten Landesgesetzes Nr. 5/2008 die Mitteilung zum Elternunterricht nur für das darauffolgende Schuljahr abgegeben werden kann und der Elternunterricht für die Dauer eines gesamten Schuljahres durchzuführen ist, sind Mitteilungen über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts für das laufende Schuljahr nicht mehr zu berücksichtigen. Die Minderjährigen, die sich im Elternunterricht befinden, müssen sich für den Aufstieg in die nächste Klasse jährlich der Eignungsprüfung als externe Kandidatinnen/Kandidaten an jener Schule stellen, bei der die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts eingereicht wurde.

Weiter Infos: Amtsblatt der Region vom 14. Oktober 2021, Nr. 42, veröffentlichte Fassung der neuen Bestimmung zum Elternunterricht

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Der sogenannte IT-Bonus wurde im Landesgesetz zum Nachtragshaushalt beschlossen. Nun wurden auch die Detailkriterien mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

Hier die Details zum IT-Bonus.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Rückerstattung steht dem Personal zu, das zwischen 5. März 2020 und 15. November 2021 in Summe für mindestens drei Monate im Dienst steht, sowie dem aus dem Dienst geschiedenen Personal.
Unter „Dienst“ versteht man die Durchführung von didaktischen oder von unterstützenden Tätigkeiten.

Wie viel wird erstattet?
Maximal werden 520 €uro rückerstattet.

Bis wann kann angesucht werden?
Der Antrag muss bis spätestens 16. November 2021 eingereicht werden.

Wofür gibt es einen Beitrag?

HARDWARE

  • Personal-Computer, sowohl Desktop-Geräte als auch tragbare Geräte (Notebooks, Laptops), Spielkonsolen ausgenommen,
  • Tablets oder Convertible-Geräte,
  • Smartphones,
  • jede Art von Peripheriegeräten, die sich an PC, Notebook oder Tablet anschließen lassen wie: Monitore, Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte, Docking Stations,
  • Eingabegeräte wie: Maus, Tastaturen, Webcams, Mikrofone, Kopfhörer oder Headsets, PC-Lautsprecher,
  • Speichermedien wie RAM-Erweiterungen, externe oder interne Festplatten, interne oder externe Speicherkarten,
  • Netzwerkgeräte wie Switches, Accesspoints, Router für Breitbandverbindungen (Mobil und kabelgebunden).

SOFTWARE

  • Office-Pakete
  • Software zur Video-, Bild- und Tonbearbeitung
  • Multimediale Nachschlagewerke und didaktische Softwarepakete

Ausgeschlossen ist jede Art von Software, die Antragstellende für kommerzielle und berufliche Zwecke außerhalb des Schulbetriebs verwenden (z.B. Buchhaltungsprogramme, professionelle CAD/CAM-Systeme, usw.).

 

Die Rückerstattung gilt für Ankäufe vom 5. März 2020 bis einschließlich 15. November 2021.

Wie kann ich ansuchen?
Der Antrag auf Rückerstattung muss der jeweiligen Bildungsdirektion ordnungsgemäß unterzeichnet digital übermittelt werden.

Hier der Link zu den Online-Gesuchen:

https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/it-bonus.asp.

In Ausnahmefällen (z.B. fehlende LASIS Adresse) ist eine Übermittlung in Papierform vorgesehen. Die Ausgabenbelege müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, quittiert sein und auf den Namen des oder der Begünstigten lauten.

Folgende Unterlagen müssen dem Ansuchen beigelegt werden:

  • Rechnung über den Ankauf der IT- Ausstattung, aus der Art, Qualität und Menge der erworbenen Waren hervorgehen, oder gleichwertiges Dokument (Kassenbeleg oder Steuerquittung),
  • Überweisungsbeleg,
  • Eingang der Transaktion (bei Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarte),
  • Dokumentation der Belastung des Bankkontos

Der Gesamtbetrag kann auch aus mehreren Rechnungen bestehen, die von unterschiedlichen Bezugsquellen stammen (In- und Ausland) und unterschiedlich datiert sind (jedoch nicht vor der festgelegten Frist). Anspruchsberechtigte dürfen jeweils nur einen Rückerstattungsantrag stellen.

Im Downloadbereich das Landesgesetz, der Beschluss der Landesregierung und das Rundschreiben der Bildungsdirektionen.

In einer Anhörung zum Beschluss haben wir die Landesräte auf Ungereimtheiten und kritische Punkte im Zusammenhang mit dieser Art der Rückerstattung verwiesen.
Eine gerechte und längst notwendige digitale Ausstattung aller Lehrpersonen kann nur die Einführung der von uns geforderten „carta del docente“ garantieren.

 

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