Mit Landesgesetz vom 12. Oktober 2021, Nr. 11, wurde das Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“, zum Teil abgeändert; dabei wurden neue Bestimmungen zum Elternunterricht eingeführt, um das Bildungsrecht der Minderjährigen im Elternunterricht sicherzustellen.
In der Folge wird auf die wichtigsten Neuerungen eingegangen:
Im Unterschied zur bisherigen Regelung müssen die Erziehungsverantwortlichen im Rahmen der Mitteilung an die Schule (die Mitteilung erfolgt nur mehr an öffentlichen Schulen und nicht auch an gleichgestellten Privatschulen) eine Reihe von Erklärungen und Informationen abgeben, um den Elternunterricht in Anspruch zu nehmen. Im Besonderen müssen sie:
a) nachweisen, dass ein verpflichtendes Beratungsgespräch an der Schule, bei einem Experten/einer Expertin des Referats psychopädagogische Beratung der Pädagogischen Abteilung oder bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft durchgeführt wurde,
b) erklären, welche Personen den Elternunterricht erteilen und über welche Qualifikationen sie verfügen,
c) erklären, auf welche Art und Weise sie das Erreichen der in den Rahmenrichtlinien des Landes bzw. Lehrplänen festgelegten Bildungsziele sicherstellen, indem sie ein Programm vorlegen und im Detail darlegen, wie der Unterricht geplant und durchgeführt wird.
Die Erklärungen und Informationen werden von den Erziehungsverantwortlichen mittels einer Eigenerklärung und im Bewusstsein der strafrechtlichen Folgen im Falle von Falscherklärungen abgegeben.
Da es sich bei der Inanspruchnahme des Elternunterrichts um eine bewusste Entscheidung der Erziehungsverantwortlichen handeln sollte, sehen die Neuerungen vor, dass der Elternunterricht – außer in begründeten Situationen – für ein ganzes Schuljahr erteilt werden muss. Weiters ist nun in Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des zitierten Landesgesetzes Nr. 5/2008 vorgesehen, dass die Mitteilung über die Inanspruchnahme von Elternunterricht in der Regel innerhalb des Zeitraums für die Einschreibungen in die Schule oder spätestens bis zur Ausschlussfrist vom 31. Juli gestellt werden muss. Dies bedeutet, dass Mitteilungen über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts, die nach dem 31. Juli bei der Schule eingereicht werden, nicht berücksichtigt werden dürfen.
Zudem verfügt die Schulführungskraft gemäß Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des genannten Landesgesetzes Nr. 5/2008 über zusätzliche Kontrollmöglichkeiten: Demnach kann die Schulführungskraft bzw. eine von ihr beauftragte Lehrperson im Laufe des Schuljahres Unterrichtsbesuche durchführen, wobei auch die sozioemotionale Kompetenz des oder der Minderjährigen berücksichtigt werden sollte. Falls ein begründeter Verdacht darüber besteht, dass die Ausübung des Bildungsrechts des oder der Minderjährigen gefährdet ist, ist die Schulführungskraft aufgefordert, jene Schritte in die Wege zu leiten, die laut den geltenden Bestimmungen bei einer Verletzung der Schul- und Bildungspflicht vorgesehen sind (beispielsweise die Meldung an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht).
Die Eignungsprüfungen laut Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des genannten Landesgesetzes Nr. 5/2008 – im Unterschied zur bisherigen Regelung – ausschließlich bei jener gebietsmäßig zuständigen Schule staatlicher Art der Unterstufe oder bei der gewählten öffentlichen Schule der Oberstufe, an der die Mitteilung eingereicht wurde, abgelegt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass Eignungsprüfungen nur mehr an öffentlichen und nicht auch an gleichgestellten Privatschulen abgelegt werden dürfen. Des Weiteren sind die Eignungsprüfungen für die Minderjährigen im Elternunterricht nicht nur bis zur Erfüllung der Schulpflicht, sondern auch bis zur Erfüllung der Bildungspflicht abzulegen.
Gesetze gelten nur für die Zukunft und haben keine rückwirkende Kraft. Das bedeutet, dass die bisher eingereichten Mitteilungen zum Elternunterricht nach wie vor ihre Wirksamkeit entfalten. Folglich müssen die Erziehungsverantwortlichen nicht den Nachweis über das erfolgte Beratungsgespräch oder die Erklärung über ihre Qualifikationen nachreichen. Des Weiteren kann die detaillierte Darlegung, wie der Unterricht geplant und durchgeführt wird, im heurigen Schuljahr noch nicht verpflichtend eingefordert werden. Sie haben aber bereits jetzt schon die Möglichkeit, Unterrichtsbesuche durchzuführen. Da laut Artikel 1 Absatz 6/ter.1 des zitierten Landesgesetzes Nr. 5/2008 die Mitteilung zum Elternunterricht nur für das darauffolgende Schuljahr abgegeben werden kann und der Elternunterricht für die Dauer eines gesamten Schuljahres durchzuführen ist, sind Mitteilungen über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts für das laufende Schuljahr nicht mehr zu berücksichtigen. Die Minderjährigen, die sich im Elternunterricht befinden, müssen sich für den Aufstieg in die nächste Klasse jährlich der Eignungsprüfung als externe Kandidatinnen/Kandidaten an jener Schule stellen, bei der die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts eingereicht wurde.
Weiter Infos: Amtsblatt der Region vom 14. Oktober 2021, Nr. 42, veröffentlichte Fassung der neuen Bestimmung zum Elternunterricht