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Themen

Supplenzen

Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen

Welche Arten von Supplenzen gibt es?

  • Jahressupplenzen zur Besetzung von bis zum 31. August freien oder verfügbaren Stellen;
  • Zeitweilige Supplenzen bis Ende der didaktischen Tätigkeiten, zur Besetzung von nicht freien, jedoch bis 30. Juni verfügbaren Stellen;
  • Zeitweilige Supplenzen mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, beschränkt auf die für die Diensterfordernisse notwendige Dauer. In der Grundschule werden Supplenzen im Falle von mehr als 5 Tagen Abwesenheit einer Lehrperson vergeben, in den Mittel- und Oberschulen im Falle einer Abwesenheit der Lehrpersonen von mehr als 10 Tagen

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt auf Grundlage der Landes- und Schulranglisten.
Seit der Einführung der neuen Landesranglisten werden für die Vergabe der befristeten Aufträge Ranglisten nach Punkten erstellt. Zum Zwecke des Abschlusses von befristeten Aufträgen wird die günstigere Position in der jeweiligen Rangliste und nicht die höhere Punktezahl berücksichtigt, welche die Lehrpersonen in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter und in den neuen Landesranglisten einnehmen.

Die Schulführungskräfte können die Vergabe von zeitweiligen Supplenzen an die Bildungsdirektion/Schulämter delegieren, wobei das Verfahren innerhalb 31. August abgeschlossen sein muss. Der Terminplan der Stellenwahl wird an der Anschlagtafel und auf der Homepage der Bildungsdirektion/Schulämter veröffentlicht. Die Liste der verfügbaren Stellen wird mindestens 24 Stunden vor der Einberufung zur Stellenwahl auf den Homepages bekannt gemacht.

Auch die Vergabe von zeitweiligen Supplenzen von Seiten der Schulführungskräfte wird auf Basis der Schulranglisten durchgeführt.
Die Anwärter/innen werden persönlich, telefonisch oder mittels E-Mail kontaktiert. Für die Ersetzung von Lehrpersonal mit Stundenverpflichtung an mehreren Schulen ist jede Schule für die jeweils vorgesehenen Unterrichtsstunden zuständig.
Sollte die Schulrangliste einer Schule erschöpft sein, bedient sich die Schulführungskraft der Ranglisten der angrenzenden Schulen. Sind auch diese erschöpft, so können die Schulführungskräfte die Stellen an jene vergeben, die ein mit Unterlagen versehenes Gesuch einreichen (siehe unten: „Lehrpersonen ohne vorgeschriebene Zugangsvoraussetzungen“).
Die Vergabe der Stellen für den Unterricht an Schulen mit differenziertem Unterricht in Montessori-Pädagogik, nach anderen reformpädagogischen Ansätzen, für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik und für den Unterricht im Krankenhaus, erfolgt anhand der entsprechenden Verzeichnisse. Dabei müssen die zu vergebenden Stellen zu mindestens 50% aus Stunden dieser speziellen didaktischen Unterrichtsmethoden bestehen.

Jedes Schulamt kann für die Besetzung von Stellen für besondere Unterrichtsverfahren oder besondere schulische Angebote eigene Ranglisten erstellen. Dabei handelt es sich um wenige Stellen, für die besondere Voraussetzungen gelten.

Dienstaufnahme

Eine Lehrperson muss mindestens einen Tag im Dienst sein, damit der Arbeitsvertrag rechtlich gültig ist. Einzige Ausnahme ist die Abwesenheit aufgrund obligatorischer Mutterschaft.

Verzicht

Der Verzicht auf einen Vertragsvorschlag, auf dessen Verlängerung oder Bestätigung hat keine Folgen.

Wenn eine Lehrperson allerdings eine Stelle wählt, diese nicht antritt bzw. vorzeitig verlässt, kann sie im laufenden Schuljahr keinerlei Supplenzen mehr erhalten. Diese Sanktion wird nicht angewandt, wenn die Lehrperson in einem an die Schulführungskraft, die die Supplenz vergeben hat, gerichteten schriftlichen Antrag berechtigte Gründe für den vorzeitigen Dienstaustritt bzw. für den nicht erfolgten Dienstantritt vorbringt und die Schulführungskraft diese anerkennt.

Häufung der Verträge

Der Bewerber oder die Bewerberin, welcher/welche einen Restauftrag erhalten hat, behält das Recht, aufgrund der Position in den verschiedenen Ranglisten, die Stundenanzahl zu ergänzen.

  • In der Grundschule kann der Auftrag einer Schuldirektion nur in Nachbardirektionen ergänzt werden.
  • In den Sekundarschulen kann die Ergänzung auch durch Teilung eines Lehrstuhles erfolgen, sofern es organisatorisch und didaktisch möglich ist, wobei die Unterrichtsfächer, welche den Lehrstuhl bilden, nicht getrennt werden. Die Ergänzung kann mit Stunden der gleichen Wettbewerbsklasse oder auch verschiedener Wettbewerbsklassen erfolgen, wobei jedoch nicht mehr als drei Schulen betroffen sein können und die Schulen untereinander leicht erreichbar sein müssen.

Werden die Stellen von den Schulämtern vergeben, kann die Summe der Aufträge die 22 (Grundschule), bzw. 18 Stunden (Sekundarstufe) nicht überschreiten.

Vertragserneuerungen

Vertragsverlängerung

Ein Vertrag wird ab dem darauffolgenden Tag verlängert, wenn

  • auf eine Abwesenheit des/der Stelleninhaber/in eine weitere Abwesenheit ohne Unterbrechung folgt
  • in zwei aufeinander folgende Abwesen­heiten des Stelleninhabers/der Stellen­inhaberin, Feiertage oder unterrichts­freie Tage fallen und der/die Stelleninhaber/in den Dienst nicht wieder aufnimmt.
Vertragsbestätigungen

Das Dienstverhältnis einer/s Supplentin/en wird bestätigt, falls die Abwesenheiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin durch Feiertage, und/oder schul- oder unterrichtsfreie Tage unterbrochen werden, dieser/diese aber den Dienst nicht effektiv antritt.

NB: Das befristete Dienstverhältnis wird für die gesamte Abwesenheit begründet, wenn der/die Stelleninhaberin ohne Unterbrechung wenigstens sieben Tage vor der unterrichtsfreien Zeit und wenigstens sieben Tage nach der Wiederaufnahme des Unterrichts abwesend ist.

Achtung! Wird eine Freistellung oder eine bezahlte Abwesenheit eines/ Stelleninhaber/s verlängert, muss der Supplent oder die Supplentin am letzten Tag seiner/ihrer Supplenz im Dienst sein, da ansonsten der Vertrag jener Lehrperson erneuert wird, welche effektiv Dienst leistet.

Vertragsverlängerung im Sommer

Dem Personal mit zeitlich befristetem Auftrag steht die Besoldung auch für die Zeit nach dem Ende des Unterrichtes und während der Sommerferien zu, wenn es im Laufe des Schuljahres wenigstens sieben Monate Dienst geleistet hat, am Ende des Unterrichts auf jeden Fall im Dienst steht und, sofern vorgesehen, auch an den Abschlussprüfungen teilgenommen hat.

Lehrpersonen mit einem Jahresauftrag bis zum 31. August haben Anrecht auf Sommergehalt, wenn sie im Schuljahr an 180 Tagen im Dienst waren. Unbezahlte Wartestände werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt!

Vertragsverlängerung für das folgende Schuljahr

Jahresverträge können auf Antrag der Lehrpersonen, die in der entsprechenden Landesrangliste eingetragen sind, im darauffolgenden Schuljahr verlängert werden, sofern die Stelle im darauffolgenden Schuljahr weiterhin mindestens bis zum 30. April verfügbar ist.

Die Schulführungskraft muss mit der Vertragsverlängerung einverstanden sein, kann sie aber auch verweigern, falls die Leistung der Lehrperson im Laufe des Schuljahres nicht ausreichend war, dies der Lehrperson schriftlich zur Kenntnis gebracht hat und das Dienstbewertungskomitee ein übereinstimmendes Gutachten abgegeben hat oder auch, wenn gegen die Lehrperson innerhalb 30. April des laufenden Schuljahres ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Der Prozentsatz der Stellen, die für eine Verlängerung zur Verfügung stehen, werden vom zuständigen Schulamtsleiter/ von der zuständigen Schulamtsleiterin festgelegt. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn die Position der Lehrperson in der Rangliste der Anzahl der zu vergebenen Stellen entspricht.

Im Falle von Auflösungen von Schulen an der Oberstufe, welche in andere Schulen eingegliedert werden, besteht die Möglichkeit der Vertragsverlängerung, wenn die unbesetzte bzw. freie Stelle auch an der Schule verfügbar ist, in die die aufgelöste Schule eingegliedert wurde.

Berufseingangsphase

Das erste Unterrichtsjahr, in dem Lehrpersonen der Grund-, Mittel,- und Oberschule des Landes mit gültigem Studientitel oder mit Lehrbefähigung und befristetem Arbeitsvertrag unterrichten, werden im Sinne des Landesgesetzes 24/1996 als Berufseingangsphase bezeichnet. Die Berufseingangsphase sieht die Absolvierung eines Fortbildungsprogramms und das Bestehen einer Probezeit vor. Die Berufseingangsphase ist vorgesehen, wenn der befristete Arbeitsvertrag mindestens 7 von 22 (GS), bzw. 6 von 18 Wochenstunden (MS, OS) umfasst und eine Dauer von innerhalb 30. September bis voraussichtlich wenigstens 30. April vorsieht.

Lehrpersonen, die bereits im ersten Schuljahr einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, befinden sich im Berufsbildungs- und Probejahr und sind von der Berufseingangsphase befreit. Ebenso davon befreit sind Lehrpersonen, die zum Stichtag 31. August 2017 wenigstens 180 Tage Dienst mit gültigem Studientitel an Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen in Südtirol oder in anderen Provinzen nachweisen.

Im ersten Schuljahr der Berufseingangsphase absolvieren die Lehrpersonen die Probezeit, in der das grundsätzliche Vorhandensein der beruflichen Kompetenzen überprüft wird. Die Probezeit wird von der Schulführungskraft anhand von verbindlichen Kriterien bewertet. Das Ergebnis der Bewertung wird der Lehrperson unmittelbar mitgeteilt. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese einmal wiederholt werden, möglichst an einer anderen Schule. In diesem Falle holt die Schulführungskraft ein Gutachten eines Inspektors oder einer Inspektorin als weiteres Bewertungselement ein. Eine zweite negative Bewertung der Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge. Das negative Ergebnis der Bewertung wird der Lehrperson und den drei Bildungsdirektionen mitgeteilt.

Die berufsbegleitenden Maßnahmen der Berufseingangsphase umfassen einen Arbeitsaufwand von insgesamt 60 Stunden und gliedern sich in:

  1. Fortbildung
  2. Praxisreflexion in Gruppen
  3. Kollegiale Hospitation
  4. Dokumentation der beruflichen Entwicklung.

Die Lehrpersonen in der Berufseingangsphase dokumentieren ihre berufliche Entwicklung. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. Bestätigung Teilnahme an den Fortbildungen und Praxisreflexion
  2. Hospitationspass
  3. ausgewählten Belegen zu Unterrichtspraxis und Schulalltag samt Reflexion,
  4. den Selbst- und Fremdeinschätzungen zum Kompetenzstand der Lehrperson.

Die Schulführungskraft weist jeder Lehrperson eine Tutorin oder einen Tutor zu, welche/r die Lehrperson begleitet und berät, Unterrichtsbesuche und Reflexionsgespräche durchführt und einen Bericht erstellt.
Am Ende der Berufseingangsphase bewertet die Schulführungskraft nach Anhörung des Dienstbewertungskomitees und anhand verbindlicher Kriterien die Berufseingangsphase.Die berufsbegleitenden Maßnahmen der Berufseingangsphase reduzieren die Fortbildungspflicht im Berufsbildungs- und Probejahr. Davon ausgenommen bleibt die Verpflichtung der kollegialen Hospitation.

Lehrpersonen ohne vorgeschrie­bene Zugangsvoraussetzungen

Sollten die Ranglisten erschöpft sein, haben Schulführungskräfte die Möglichkeit unter Anwendung transparenter, im Vorfeld veröffentlichter Kriterien jenen Personen einen befristeten Arbeitsvertrag anzubieten, die eine schriftliche Bewerbung eingereicht haben und die sie aufgrund ihrer Qualifikationen am geeignetsten für die vorgesehene Stelle erachten.
Jene Lehrpersonen, welche nicht über die vorgeschriebenen Eigenschaften und Studientitel verfügen und eine Supplenz über mehr als drei Monate annehmen, schließen zunächst mit der Schulführungskraft einen Probevertrag von zwei Monaten ab. Diese Lehrpersonen werden von einem Tutor oder einer Tutorin begleitet, legen gemeinsam die zu erreichenden Ziele fest und erstellen einen verpflichtenden persönlichen Fortbildungsplan (mindestens 25 Stunden pro Schuljahr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder Hospitationen von Lektionen bei Kolleginnen). Nach bestandener Probezeit aufgrund der positiven Bewertung von Seiten der Schulführungskraft, wird der Vertrag für die volle Dauer der Supplenz verlängert.
Diese Probezeit wird bei all jenen nicht angewandt, die bereits im Besitz einer positiven Bewertung ihres Unterrichtsfachs oder einer ähnlichen Materie sind.
Am Ende des ersten Schuljahres oder Supplenz wird die geleistete Arbeit von der Schulführungskraft schriftlich bewertet. Diese Bewertung muss bei künftigen Anfragen für befristete Arbeitsverträge beigelegt werden.
Eine negative Bewertung der geleisteten Arbeit bzw. die verweigerte Vertragsverlängerung im Anschluss an die Probezeit bewirkt, dass die Lehrperson im laufenden Schuljahr keine Möglichkeit auf einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag hat.

Lehrpersonen ohne Ausbildung für den Integrationsunterricht

Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel für den Integrationsunterricht, die einen Jahresauftrag von mindestens 50 % Integrationsunterricht haben, verpflichten sich jährlich zum Besuch von Fortbildungskursen im Ausmaß von 25 Stunden, welche von der Schulverwaltung organisiert werden. Am Ende des Schuljahres wird die geleistete Arbeit von der Schulführungskraft bewertet. Die Teilnahme am Kurs wird als Vorrangstitel bei der Vergabe dieser Aufträge im darauffolgenden Schuljahr gewertet. Durch den Besuch dieser Fortbildungen über einen Zeitraum von vier Jahren erlangt die Lehrperson einen dauerhaften Vorrang, vorausgesetzt dass die geleistete Arbeit weiterhin positiv bewertet wird.

Lehrpersonen für Englisch an der Grundschule ohne zweijährige Ausbildung

Werden Stellen mit einer Mindestdauer von drei Monaten an Lehrpersonen vergeben, welche keine Ausbildung für den Englischunterricht an der Grundschule besitzen, verpflichten sich diese jährlich einen spezifischen vom Schulamt organisierten Kurs zu besuchen. Am Ende des Schuljahres wird die geleistete Arbeit von der Schulführungskraft bewertet. Lehrpersonen, die diese Fortbildungen über einen Zeitraum von vier Jahren besuchen, erlangen unter der Voraussetzung einer ständigen positiven Bewertung des geleisteten Dienstes und eines dokumentierten Sprachnachweises Niveaustufe B2 einen Vorrangstitel.
Die Englischlehrpersonen der italienischsprachigen Schulen, welche die Eignung für den Englischunterricht an der Grundschule im Rahmen eines Wettbewerbes erlangt haben, aber nicht den Nachweis über die Kenntnis im Niveau B2 erbringen können, verpflichten sich an einem spezifischen vom Schulamt organisierten, geförderten oder angeratenen Kurs teilzunehmen, um die oben genannten Kenntnisse zu erreichen.
Sofern keine Lehrpersonen für den Eng- lischunterricht an der Grundschule zur Verfügung stehen, können für die Beset- zung von ganzen Stellen oder Restaufträgen für den Unterricht von Englisch auch Lehrpersonen mit einem befristeten Arbeitsvertrag beauftragt werden, welche die Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse AB25 – Englisch in der Mittelschule besitzen. Für genannte Lehrpersonen wird der Unterricht von Englisch an der Grundschule als spezifischer Dienst für die Wettbewerbsklasse AB25 – Englisch in der Mittelschule anerkannt.