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Themen

Berufsbildungs- und Probejahr

Das Berufsbildungs- und Probejahr absolvieren:

  • Lehrpersonen, die sich im ersten Dienstjahr mit unbefristetem Arbeitsvertrag befinden
  • Lehrpersonen, die das Berufsbildungs- und Probejahres aufgeschoben haben
  • Lehrpersonen, die den Übertritt in einen anderen Stellenplan oder in ein anderes Berufsbild (Einstufung) erhalten haben
  • Lehrpersonen, die eine Wiederaufnahme in den Dienst erhalten haben.
  • Das Probejahr/Berufsbildungsjahr dient dazu die berufliche Eignung und die methodologisch-didaktischen Fähigkeiten festzustellen und umfasst ein ganzes Schuljahr.

Auf welchen Stellen kannst du das Berufsbildungsjahr oder das Probejahr absolvieren?

Das Berufsbildungsjahr/Probejahr kannst du auf einer ganzjährig freien Stelle – auch Teilzeitstelle – ableisten. Im Schuljahr der unbefristeten Erstaufnahme wird dir kein definitiver Dienstsitz zugewiesen. Diesen musst im Rahmen der Versetzungen um die Zuweisung eines definitiven Dienstsitzes ansuchen (Termine der Schulämter beachten!). Solltest du über den Zusatzstellenplan in die Stammrolle aufgenommen werden, bleibst du solange im Landeszusatzstellenplan, bis dir ein definitiver Dienstsitz zugewiesen werden kann.

Kann das Berufbildungsjahr/Probejahr aufgeschoben werden?

Das Berufsbildungsjahr/Probejahr wird immer dann aufgeschoben, wenn die mindestens 180 Tage Dienst, bzw. 120 Tage didaktischer Tätigkeit im Schuljahr nicht erreicht werden. Mit der unbefristeten Aufnahme bist du juridisch dem Personal mit unbefristetem Auftrag in jeder Hinsicht gleichgestellt, auch wenn du das Berufsbildungsjahr/Probejahr noch nicht absolviert hast, kannst also alle vertraglichen Rechte in Anspruch nehmen.

Damit das Probejahr gültig ist, musst du

  • 180 Tage im Dienst leisten, davon mindestens 120 Tage didaktische Tätigkeiten
  • 50 Fortbildungsstunden besuchen
  • mit einer Tutorin/einem Tutoren zusammenarbeiten
  • mit der Führungskraft einen beruflichen Entwicklungsplan erarbeiten
  • ein persönliches Berufsportfolio erstellen, aus dem die berufliche Entwicklung im Probejahr hervorgeh
  • Außerdem muss das Probejahr positiv bewertet werden.

Zu den 180 Tagen Dienst zählen:

  • Unterrichtstage
  • Sonn- und Feiertage, unterrichtsfreie Tage sofern sie in einer Arbeitszeit enthalten sind
  • Die Tage zwischen 1. September und Unterrichtsbeginn, sofern Planungsarbeiten im Lehrerkollegium geleistet werden
  • Teilnahme an Prüfungskommissionen (Mittelschule, Oberschule)
  • Teilnahme an Bildungs- und Fortbildungskursen, die vom Schulamt organisiert sind
  • Der erste Monat des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs
  • Streiktage

Nicht zählende Zeiträume:

  • Alle bezahlten und unbezahlten Wartestände
  • Krankheiten
  • Der ordentliche Urlaub

Zu den 120 Tagen didaktischer Tätigkeiten zählen:

  • Alle im Unterricht geleisteten Tage
  • Alle Tage, an denen an der Schule für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit geleistet wird

Aufgabe der Schulführungskraft

Die Schulführungskraft erarbeitet mit dir deinen beruflichen Entwicklungs- und Fortbildungsplan und weist dir eine Tutorin/ einen Tutor zu. Sie begleitet und unterstützt deine berufliche Arbeit im Probe- und Berufsbildungsjahr, besucht dich im Unterricht und achtet unter anderem auf deine berufliche Fähigkeiten, Einsatz- und Fortbildungsbereitschaft. Die Beobachtungen bilden die Grundlage für den Abschlussbericht und die Bewertung des Probejahres. Dabei kann die Führungskraft mit entsprechender Begründung von der Stellungnahme des Komitees zur Dienstbewertung der Lehrpersonen abweichen.

Aufgabe de Tutorin/des Tutors

Du hast das Recht, während deines Probejahres von einer erfahrenen Lehrperson begleitet und betreut zu werden. Nach Anhören des Lehrerkollegiums ernennt deine Schulführungskraft eine Tutorin/einen Tutor. Die Tutorin/der Tutor wird in die Erarbeitung deines Entwicklungsplanes miteinbezogen, unterstützt dich bei der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und berät dich im Zusammenhang mit anderen schulischen Tätigkeiten. Die Ergebnisse werden gemeinsam reflektiert und evaluiert. Die Tutorin/der Tutor verfasst am Ende des Berufsbildungsjahres einen Bericht und präsentiert ihn deinem Dienstbewertungskomitee.

Berufsportfolio

Du bist verpflichtet eine Art Berufsportfolio zu verfassen. Dieses enthält: deinen beruflichen Werdegang, deine anfänglichen Kompetenzen, eine Aufstellung der durchgeführten Tätigkeiten, der Planung, der Verifzierungen und einen Abschlussbericht. Das Berufsportfolio wird der Schulführungskraft übergeben, welche es ihrerseits dem Dienstbewertungskomitee mindestens 5 Tage vor dem Abschlussgespräch weiterleitet. Gegenstand des Abschlussgesprächs mit dem Dienstbewertungskomitee ist die im Schuljahr geleistete Arbeit und das Berufsportfolio. Das Kolloquium kannst du mit Begründung nur einmal aufschieben. Solltest du dem Kolloquium fern bleiben, kann das Dienstbewertungskomitee trotzdem ein Gutachten abgeben.

Bewertung des Probe-/Berufsbildungsjahres und Aufgaben des Dienstbewertungskomitees

Das Dienstbewertungskomitee erstellt ein Gutachten. Dabei berücksichtigt es die geleistete Arbeit, den Bericht der Tutorin/des Tutors, das Berufsportfolio und das Ergebnis des Kolloquiums. Die Führungskraft kann mit entsprechender Begründung das Gutachten des Dienstbewertungskomitees übergehen. In der Regel kann das Probe- und Berufsbildungsjahr ein Mal wiederholt werden.

Bei einer zweiten negativen Bewertung erfolgt die Dienstenthebung. Bei schwerwiegenden Mängeln, die von der Schulführungskraft gemeldet werden, kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nach Anhören des Personalrates der Lehrpersonen die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahrs mit begründeter Maßnahme untersagen.

Kann ich den unbefristeten Vertrag kündigen und irgendwann wieder in den Schuldienst zurückkehren?

Es besteht die Möglichkeit, seinen unbefristeten Vertrag zu kündigen und später ein begründetes Gesuch um Wiederaufnahme zu stellen. Allerdings ist es in vielen Wettbewerbsklassen sehr schwierig, die Wiederaufnahme zu bekommen, weil kaum Stellen dafür zur Verfügung stehen. Eine Eintragung in die Schulranglisten und damit Supplenzdienste sind jedoch möglich.

 

 

Was ist nach der Bestätigung im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu tun?

a) Erklärung der Dienste

Jede Lehrperson, die im unbefristeten Arbeitsverhältnis bestätigt wird, muss eine Erklärung der Dienste erstellen. Dabei gibt sie alle Dienstzeiten und Versicherungszeiten mit befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen jeder Art an. Dazu den Militärdienst und eventuelle Studienzeiten. Diese Erklärung wird im Sinne einer Selbsterklärung nach einer Vorlage abgefasst.

b) Einstufung und Laufbahnentwicklung

Nach bestandenem Berufsbildungsjahr/Probejahr erfolgt die Einstufung in ökonomischer Hinsicht (Laufbahnentwicklung in Bezug auf das staatliche Gehalt). Diese erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Die Unterlagen dazu erhält man im Schulsekretriat. Die ökonomische Wirkung der „Laufbahneinstufung“ beginnt mit dem Tag der Bestätigung im unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Dabei werden die Jahre mit befristeten Arbeitsverhältnissen (mit gültigem Studientitel und mit mindestens 180 Tagen Dienst im Schuljahr) gewertet, wobei 4 Jahre zur Gänze und die restlichen Jahre zu 2/3 berechnet werden. Mit Erreichen des vollendeten 18. Unterrichtsjahres für die Grundschul- und Mittelschullehrpersonen und dem Erreichen des vollendeten 16. Jahres für die Oberschullehrpersonen wird das fehlende Drittel dann auch noch hinzugezählt.

Achtung: der Wechsel bei den Besoldungsstufen der Landeszulage wird aufgrund von effektiven Dienstzeiten – auch Zeiten mit befristeten Arbeitsverhältnissen – berechnet und diese kann sich daher von der Besoldungsstufe des staatlichen Gehaltes unterscheiden.

c) Anerkennung, Bewertung, Zusammenlegung und Rückkauf von Diensten für die Pension

Die Anerkennung, die Bewertung, der Rückkauf oder die Zusammenlegung von Versicherungszeiten für die Pension im Schuldienst oder in der Privatwirtschaft kann jederzeit im Laufe des Berufslebens beantragt werden. Es empfiehlt sich aber, dies mit der definitiven Aufnahme in das unbefristete Arbeitsverhältnis zu erledigen.

In jedem Fall für die Pension gültig („utili ex se“) sind befristete Jahresaufträge und auch kurzfristige Arbeitsverträge
im Schuldienst nach dem 01.01.1988, sowie der Militärdienst und Zeiten für das Forschungsdoktorat, müssen aber durch ein Ersuchen erklärt werden.

Auch eventuelle „Mehrbewertungszeiten“ werden bei der Berechnung des Dienstalters für die Pension dazugezählt. Wobei die „Mehrbewertung“ für den Dienst in der Grundschule bis zum 31.12.1997 automatisch berechnet wird, die Mehrbewertung von zwei Monaten pro Arbeitsjahr bis zu einem Maxiumum von 5 Jahren für Zivilinvaliden mit einem Grad von mehr als 74 % durch ein eigenes Gesuch gutgeschrieben wird.

Alle anderen Arbeitszeiten können durch eine Gesuchseinreichung anerkannt und gegebenenfalls mit oder ohne finanziellen Aufwand des Gesuchstellers anerkannt werden.

Ebenfalls möglich ist der Rückkauf von Studienzeiten, so wie unter bestimmten Voraussetzungen Rückkäufe von Zeiten für unbezahlte Freistellungen und Sonderurlaube, ebenso Wartestände für die Familie, Wartestände für Ehegatte/n im Dienst im Ausland, Elternzeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses und Teilzeitarbeitsverhältnisse. Mutterschaftszeiten (max. 5 Monate) außerhalb von Arbeitsverhältnissen werden durch Gesuchstellung automatisch gutgeschrieben.

Für alle weiteren Details, Fragen und Hilfe bei der Gesuchsstellung sind wir in unseren Büros, wie auch unsere Patronate INAS gerne behilflich!