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Mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2017, Nr. 1421 geregelt, muss die Eintragung in die Landes- und Schulranglisten, die Neuberechnung der Punkte, die Änderung des Zulassungstitels und die Eintragung mit Vorbehalt bis zum

18. Dezember 2020

in der Deutschen Bildungsdirektion, Abteilung 16 Bildungsverwaltung, Amt für das Lehrpersonal, Amba-Alagi-Straße 10, 39100 Bozen, in elektronischer Form mittels E-Mail oder mit Einschreibebrief mit Rückantwort (hierbei handelt es sich um eine Verfallsfrist – es gilt in jedem Fall das Datum des Poststempels) einreichen.

E-Mails sind an das Postfach oder das PEC-Postfach zu senden.

Das händisch unterzeichnete Ansuchen samt Kopie des gültigen Personalausweises und die Anlagen müssen im Format PDF (eine einzige Datei) übermittelt werden.

 

Unzulässige Dateiformate, das Fehlen der Kopie des Ausweises, die nicht vorschriftsmäßige Unterschrift oder das Übermitteln nach dem Einreichetermin (18. Dezember 2020) haben den Ausschluss vom Verfahren zur Erstellung der Rangliste zur Folge.

Das Ansuchen um Auflösung des Vorbehalts muss innerhalb 25. Mai 2021 (Verfallsfrist) in der Deutschen Bildungsdirektion, Abteilung 16 Bildungsverwaltung, Amt für das Lehrpersonal, einlangen.
Die Auflösung des Vorbehalts ist nur bei Vorlage des Titels möglich, auf Grund dessen die Eintragung mit Vorbehalt überhaupt möglich war.

Das Rundschreiben, die Gesuchsvorlagen, sowie alle weiteren Unterlagen auf der Homepage der Deutschen Bildungsdirektion.

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Der 07. Dezember 2020 ist der letzte Termin um die Pensionsgesuche und Gesuche um freiwilligen Dienstaustritt zum 01.09.2021 einzureichen.

Auch um die so genannte „Pension-Teilzeit“ muss innerhalb dieses Termins angesucht werden!

Im Downloadbereich die derzeit geltenden Pensionsvoraussetzungen und das Rundschreiben des Ministeriums.

Die Gesuche werden in der Direktion eingereicht. Die entsprechenden Vordrucke sind ebenfalls in der Schule erhältlich.

Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, muss zusätzlich ein Gesuch beim INPS (Verwaltung ExINPDAP) ausschließlich in telematischer Form eingereicht werden. Für die Einreichung dieser telematischen Gesuche könnt ihr euch ab März 2021 an unsere Patronate INAS SGBCISL wenden, die dazu autorisiert sind.

Folgende Unterlagen müssen mitgebracht werden:

– Bankkoordinaten (mit IBAN–Nummer)
– Eigene Steuernummer und Steuernummer des Ehepartners
– Hochzeitsdatum und/oder eventuelles Scheidungsdatum
– Datum der Dienstaufnahmen (erster Unterrichtstag – bzw. Datum der Wiederaufnahme)
– Dienstzeugnis
– Identitätskarte, E-Mail Adresse, Telefonnummer
– Letzte Steuererklärung (nur für jene, die Familienzulage beziehen)
– Lohnstreifen

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Pension stehen wir euch in unseren Büros gerne zur Verfügung.

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Am 10. November hat die Deutsche Bildungsdirektion einige Hinweise zum Fernunterricht an den Grund-, Mittel- und Oberschulen veröffentlicht.

 

Folgende Themen werden näher beleuchtet:

  • Arbeitszeit der Lehrpersonen im Fernunterricht
  • Teilnahme der Schüler*innen am Fernunterricht
  • Bewertung im Fernunterricht
  • Ausnahmeregelungen zum Fernunterricht

 

Das Rundschreiben und die Mitteilung der Bildungsdirektion im Downloadbereich.

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Das Gesetzesdekret vom 17. März 2020, Nr. 18 „Curaitalia“ sieht in Artikel 63 die Auszahlung einer Prämie von 100,00 Euro zugunsten von öffentlichen und privaten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor. Die genannte Prämie von 100,00 Euro ist auf die im März 2020  effektiv am Dienstsitz gearbeiteten Tage zu. Nicht gerechnet werden die Tage, an welchen der Dienst in Telearbeit, Smart Working oder Fernunterricht ausgeübt wurde oder eine Dienstabwesenheit vorlag (Urlaub, Freistellung, Sonderurlaub, Krankheit usw.). Ausgeschlossen sind auch jene, deren Einkommen 2019  40.000 €  überstieg.

Die Gesuche müssen innerhalb 30. Oktober 2020 in der eigenen Direktion eingereicht werden!

im Downloadbereich das Rundschreiben und die Gesuchsformulare.

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Besonders gefährdete Personen (Risikogruppe)

Vorgangsweise bei der Abklärung von Risikokategorien

Mit Rundschreiben Nr. 13 vom 4. September 2020 haben das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Ministerium für Gesundheit Klärungen in Bezug auf Bedienstete vorgenommen, die aufgrund von COVID-19 besonders gefährdet sind (sog. Risikogruppen).

Das Rundschreiben des Unterrichtsministeriums Nr. 1585 vom 11. September 2020 hat das oben genannte Rundschreiben Nr. 13 übernommen und mit Hinweisen für das Lehrpersonal versehen.
Laut der Definition dieser Ministerien gelten jene Personengruppen aufgrund von COVID-19 als besonders gefährdet, deren Gesundheitszustand im Falle einer Infektion mit COVID-19 wegen Vorerkrankungen stärker oder ungünstiger belastet wird. Diese Definition kann auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse epidemiologischer oder klinischer Art weiterentwickelt werden.
Laut dem Dokument zur Risikobewertung zur Eindämmung von Covid-19 im Schulbereich, das alle Schulen im Rahmen der Bestimmungen zum Arbeitsschutz erstellen, sind z.B. Bedienstete aufgrund einer Immunsuppression, einer COVID-19-Pathologie, des Ergebnisses von onkologischen Erkrankungen, der Durchführung von lebensrettenden Therapien oder Morbidität, welche ein höheres Risiko darstellen, im Zusammenhang mit COVID-19 besonders gefährdet.

Lehrpersonen können in solchen Fällen eine betriebsärztliche Untersuchung im Sinne Art. 41 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 beantragen.

Dafür sind die folgenden Schritte vorgesehen:

  1. Die Lehrpersonen, welche beabsichtigen, sich dieser arbeitsmedizinischen Visite zu unterziehen, werden ersucht, sich zunächst beim zuständigen Betriebsarzt zu melden (Tel. 0471 907900 oder ), um eine erste medizinische Bewertung zu erhalten. Diese stellt eine Filterfunktion dar.
  2. Wenn der zuständige Betriebsarzt/die zuständige Betriebsärztin eine arbeitsmedizinische Untersuchung zulässt, ersucht die Lehrperson die Schulführungskraft eine ärztliche Untersuchung zu beantragen. Kopien von ärztlichen Unterlagen zu den diagnostizierten Krankheiten werden dem Ansuchen im geschlossenen Umschlag beigelegt. Damit der Betriebsarzt/die Betriebsärztin den besonders gefährdeten Zustand bewerten kann, wird die Schulführungskraft ersucht, die Tätigkeiten, welche die Lehrpersonen ausführt, detailliert zu beschreiben und Informationen zur erfolgten Ergänzung der Risikobewertung mit besonderer Berücksichtigung der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Risikos aufgrund von COVID-19 mitzuschicken.
  3. Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin verfasst aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung ein Urteil zur Eignung der Lehrperson; dabei gibt er/sie in erster Linie Anweisungen für verstärkte Schutzmaßnahmen für die Gesundheit der Lehrperson im Zusammenhang mit COVID-19; er/sie spricht die zeitweilige Nichteignung aus, wenn keine Alternativen dazu bestehen.

Die Schulführungskraft trifft dann auf Grund der Anweisung des Betriebsarztes die entsprechenden Maßnahmen.

Das Urteil des Betriebsarztes kann lauten auf:

  • Eignung für den Dienst: in diesem Fall setzt die Lehrperson ihre Tätigkeiten fort oder nimmt sie wiederum auf;
  • Eignung für den Dienst mit Vorordnungen: Die Schulführungskraft muss als Arbeitgeber/in die Maßnahmen veranlassen, welche der Betriebsarzt/die Betriebsärztin für einen stärkeren Schutz der Gesundheit der Lehrperson vorschreibt;
  • Zeitweilige Nichteignung für den Dienst: Die zeitweilige Nichteignung kann jegliche Tätigkeit oder auch nur bestimmte Tätigkeiten betreffen. Der Art. 14 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge regelt die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Lehrpersonals, das aus Gesundheitsgründen in anderen Aufgaben verwendet wird. Dieser Artikel sieht u.a. vor, dass auch befristet angestelltes Personal, das zeitweise für den Unterricht nicht geeignet ist, in anderen Tätigkeiten verwendet werden kann.
  • Zeitweilige Nichteignung für jegliche Tätigkeiten aufgrund von COVID-19: In diesem Fall wird die Lehrperson für die Dauer laut Verschreibung von Amts wegen in Krankheit versetzt.

⇒ Für die Beantragung der ärztlichen Untersuchung kann das Formblatt im Downloadbereich verwendet werden.

 

Gehören Schwangere auch zur Risikogruppe?

Siehe Abwesenheiten mit COVID-19

 

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Am 07. Oktober hat die Schulverwaltung bezüglich Abwesenheiten vom Dienst im Zusammenhang mit COVID–19 eine Reihe von neuen Regelungen veröffentlicht, welche das Dienstrecht betreffen.

Folgende Themen werden geregelt:

  • Lehrpersonal in Quarantäne
  • Vorgangsweise bei der Abklärung von Risikokategorien (Lehrpersonal)
  • Schwangerschaft und COVID-19
  • Smartworking bzw. Fernunterricht oder Sonderurlaub für Eltern mit Kindern in Quarantäne

Die genauen Details dazu, sowie eventuell benötigte Gesuchsvorlagen im Downloadbereich!

 

 

Schwangere Lehrpersonen und COVID-19 – Vorgehensweise 

Aufgrund der aktuellen „Risikobewertung zur Eindämmung von COVID-19 im Schulbereich“ (Fassung vom 19. November 2020) ist es „erforderlich, schwangere Bedienstete von einem möglichen Infektionsherd fernzuhalten. Diesbezüglich wird noch einmal betont, dass es ratsam ist, dass diese – falls möglich – ihre Arbeitsleistung zu 100% in Smart Working bzw. Fernunterricht oder alternativer Tätigkeit verrichten können. Die übliche Vorgehensweise für schwangere Bedienstete bleibt aufrecht (siehe dazu MOD V – Checkliste Mutterschaft, RISK V).“ 

Die zuständige Schulführungskraft nimmt diese Risikobewertung vor, sobald die Lehrperson die Schwangerschaft in der Schule meldet. 

Wenn nun eine schwangere Lehrperson nicht mehr Präsenzunterricht erteilen kann und ihre Arbeitsleistung, wie oben beschrieben, anderweitig erbringt und dadurch der Präsenzunterricht in der Klasse nicht mehr abgedeckt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Ersatzlehrperson für die unbedingt notwendige Zeit zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes einzustellen. Die Einschätzung, was notwendig ist, ist Aufgabe der Schulführungskraft. Als Dokumentation genügt eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft der Lehrperson. 

 

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> Personal, das bei den Wahlhandlungen Dienst leistet

Lehrpersonen, welche Mitglieder einer Wahlkommission sind, haben laut Ministerialrundschreiben Nr. 132 vom 29.04.1992 in folgenden Fällen Anrecht auf Ausgleichsruhetage:

  • wer an einem arbeitsfreien Tag (Samstag, bei Fünftagewoche der Schule)
  • oder an einem Sonn- oder Feiertag Wahldienst ausübt, hat Anrecht auf je einen Ausgleichsruhetag.

Die oben genannten Tage der Abwesenheit vom Schuldienst gelten in jedweder Hinsicht als Arbeitstage.

 

> Schulen mit Wahlsitz

Die Benutzung von Räumlichkeiten der Schule als Wahllokale und der damit verbundene Unterrichtsausfall geschieht auf Antrag der Gemeinden. Dabei handelt es sich um eine institutionelle Verordnung.

Die Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist also nicht Kompetenz der Schule. Darum kann auch der etwaige Arbeitsausfall dem Lehrpersonal nicht angelastet werden. Genauso wenig wie im Fall von Unwettern, Epidemien oder Ähnlichem. Weder im Landeskollektivvertrag noch im gesamtstaalichen Kollektivvertrag sind diese Situationen eigens geregelt. Den Betroffenen kann jedoch auf keinen Fall 

  • das Gehalt gekürzt werden 
  • das Nachholen der Stunden verordnet werden
  • das Ableisten der Stunden in einer anderen Schulstelle angewiesen werden

Dies ist im Zivilgesetzbuch und mit Ministerialverordnung geregelt:

  • Der Art. 1256 des Zivilgesetzbuches äußert sich folgendermaßen dazu: „l’obbligazione si estingue quando, per una causa non imputabile al debitore (il lavoratore), la prestazione diventa impossibile. Se l’impossibilità è solo temporanea, il debitore, finché essa perdura, non è responsabile del ritardo dell’adempimento”. („Die Verpflichtung für Arbeitnehmer erlischt, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist und der Grund dafür diesen nicht anzulasten ist. Für diese zeitweilige Unmöglichkeit kann der/die Arbeitnehmer/in nicht verantwortlich gemacht werden.“)
  • Die Minsterialverordnung 185/1995, Art. 3, Abs. 30 stellt fest: “Gli insegnanti a disposizione per la temporanea chiusura dei locali della sede di servizio a causa di disinfestazione o di consultazione elettorale non sono da considerare in soprannumero e non possono essere pertanto utilizzati negli altri plessi del circolo o nelle sezioni staccate o scuole coordinate.” (Lehrpersonen, die aufgrund der Schließung der Räumlichkeiten des Dienstsitzes wegen Desinfektion oder Wahlhandlungen zur Verfügung sind, gelten nicht als „überzählig“ und können folglich nicht an anderen Schul- oder Außenstellen der Direktion eingesetzt werden.)
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Unterricht unter Sars-CoV-2 Bedingungen wirft viele Fragen auf. Einige sind geklärt, andere warten noch auf eine Klärung. Nachfolgend haben wir versucht die häufigst gestellten Fragen zusammenfassend zu beantworten. Die vollständigen Dokumente dazu (Risikobewertung, Vademecum, Formblätter usw.) im Downloadbereich.

Hier eine Übersicht zu den Top-10 Fragen:

1) In welchen Fällen muss ich eine FFP2-Maske tragen?

2) Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen muss ich als Lehrperson beachten?

  • am Arbeitsplatz
  • in der Klasse/im Unterricht
  • bei Versammlungen Sitzungen, Aufführungen und Besprechungen
  • in der Pause
  • in der Mensa

3) Wann muss ich der Schule fern bleiben?

4) Wie verhalte ich mich wenn ich während der Arbeit Symptome aufweise?

5) Was ist zu tun, wenn ein Kind Erkältungs- oder Krankheitssymptome zeigt?

6) Welche Sicherheitsvorkehrungen müssen für Schüler mit Beeinträchtigung berücksichtigt werden?

7) Welche Aufgaben hat der schulinterner Covid-19 Ansprechpartner?

8) Was geschieht, wenn mein Kind positiv getestet wird?

9) Begriffserklärung*: Quarantäne – Isolation –  ständige Beobachtung (*Gesundheitsministerium)

10) Wie umgehen mit vermuteten oder bestätigten Fällen von SARS-CoV-2?

1) In welchen Fällen muss ich eine FFP2-Maske tragen?

01.02.2021 Risikobericht zur Eindämmung von COVID-19 im Schulbereich  

02.02.2021 Rundschreiben aus den Bildungsdirektionen

Eine FFP2-Maske ohne Ventil muss in folgenden Fällen getragen werden:

  • auf Anraten des Betriebsarztes
  • in speziellen Situationen (auch wenn kurzzeitig), vor allem jene wo der vorgesehene zwischenmenschliche Abstand nicht permanent eingehalten werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit des Ortes, wo die Ansteckungsgefahr erhöht ist,
  • bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten für welche im Sicherheitsbericht die FFP2-Maske ohne Ventil bereits vorgesehen ist

In den obengenannten Fällen müssen die Arbeitnehmer die gesetzlich vorgesehene spezifische Ausbildung zum Atemschutz (Kursnummer 139 in Alfagest) besuchen.

FFP2- Masken ohne Ventil müssen nach EN 149:2001+A1:2009 zertifiziert oder vom INAIL validiert sein.

Nach jeder Unterrichtseinheit ist die FFP2-Maske für 5 Minuten abzunehmen; außerdem muss die Maske täglich gewechselt werden.

2) Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen muss ich als Lehrperson beachten?

  • Einhaltung des zwischenmenschlichen Mindestabstandes von 1 m.
  • In allen Schulstufen besteht für alle Anwesenden die allgemeine Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege zu tragen; ausgenommen sind Personen mit Krankheiten bzw. Pathologien oder Behinderungen, die mit der Verwendung der Maske nicht kompatibel sind.
  • Menschenansammlungen vermeiden.
  • Gründliche und regelmäßige Reinigung der Hände mit Wasser und Seife bzw. Wasser-Alkohol-Lösungen, siehe dazu die Vorgehensweise „Richtiges Händewaschen“.
  • Mit den Händen Mund, Nase und Augen anfassen vermeiden.
  • Umarmungen und Händeschütteln meiden.
  • In ein Taschentuch niesen und/oder husten und dabei den direkten Kontakt der Hände mit den Atemwegssekreten meiden, anschließend Hände waschen.
  • Die Nutzung digitaler Plattformen bzw. Kommunikationsmittel bevorzugen.
  • Auf der Fahrt zur Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmittel die Verhaltensregeln laut Vorgaben umsetzen. Dieselben Anweisungen gelten auch für Dienstgänge und Außendienste.

Am Arbeitsplatz:

  • Jeglichen Kontakt mit Personen, die Erkältungs- oder Krankheitssymptome aufweisen sofort unterbrechen, sich entfernen und es dem Vorgesetzten melden.
  • Die genutzten Räume häufig und ausgiebig lüften. Sofern vorhanden die automatische Belüftung auf Dauerbetrieb stellen.
  • Beim Eintritt ins Gebäude einen Mund-Nasenschutz tragen und die Hände im Eingangsbereich des Gebäudes desinfizieren oder mit Wasser und Seife waschen.
  • Wo möglich, getrennte Wege für den Eintritt ins Gebäude und zum Verlassen des Gebäudes verwenden.
  • Den Aufzug nur einzeln verwenden; ausgenommen davon sind betreuungsbedürftige Personen, wobei alle im Aufzug Anwesenden einen Mund-Nasenschutz tragen müssen.
  • Im Gebäude (bspw. im Gang, im Stiegenhaus oder im Eingangsbereich) Mund-Nasenschutz tragen.
  • Wer ein- und denselben Arbeitsplatz mit anderen Personen teilt, muss diesen vor Arbeitsbeginn desinfizieren (wie z.B. Tischfläche, Tastatur, Maus, Telefon).
  • An Kaffee- bzw. Snackautomaten dürfen sich maximal zwei Personen gleichzeitig aufhalten und der vorgeschriebene zwischenmenschliche Abstand ist einzuhalten.
  • Beim Drucker darf sich maximal eine Person aufhalten.
  • Die vorhandenen automatischen Handtrockner dürfen nicht verwendet werden.
  • Bei einer Versammlung der Kollegialorgane müssen die Sicherheitsvorkehrungen von allen anwesenden Lehrpersonen befolgt werden.

In der Klasse/im Unterricht:

  • Tätigkeiten sollten nach Möglichkeit im Freien stattfinden oder im selben Raum und immer am selben Ort.
  • Gruppenarbeiten vermeiden und Einzelarbeiten bevorzugen.
  • Im Unterricht ausschließlich eigene Schreibutensilien verwenden und niemals jene der Anderen.

Bei Versammlungen, Sitzungen, Besprechungen und Fortbildungen:

  • Sitzungen und Versammlungen in Präsenz sind unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen und Abstandsregeln erlaubt; ebenso können Fortbildungsveranstaltungen unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen und Abstandsregeln und Präsenz organisiert werden.
  • Den Abstand von 1m zwischen den Personen in allen Situationen einhalten (von Stuhlmitte zu Stuhlmitte).
  • Die maximale Kapazität im Raum einhalten
  • Nur dir vorhandenen Stühle verwenden und die Markierung am Boden berücksichtigen.
  • Die Teilnehmer an Versammlungen, Sitzungen, Aufführungen und Besprechungen müssen entweder die FFP2-Maske oder bei Vorhandensein von Trennwänden aus Plexiglas, eine chirurgische Maske tragen.
  • Eine Liste mit relevanten Daten externer Beteiligter (Vor-Nachname, Telefonnummer) führen.

In der Pause:

  • Während der Schulpause den vorgesehenen Mund-Nasenschutz tragen, mit Ausnahme beim Verzehr von Speis und Trank, weshalb mehrere Zwischenmahlzeiten eingeplant werden können.
  • Beim Austritt und Eintritt ein Mund-Nasenschutz tragen und die Hände im Eingangsbereich des Schulgebäudes desinfizieren (oder mit Wasser und Seife waschen).
  • Zeitversetzte Durchführung der Pause einhalten.
  • Die Räumlichkeiten während der Schulpause gründlich lüften.
  • Keine Vermischung der Klassen auf dem Pausenhof; zudem muss der zwischenmenschliche Abstand von 1m eingehalten werden.

In der Mensa:

  • Das System zur Vormerkung oder zeitversetzten Eintritt einhalten.
  • Die markierten Abstände der Tische sind einzuhalten und dürfen nicht verstellt werden.
  • Bodenmarkierungen, die den 1m-Abstand sicherstellen, sind einzuhalten.
  • Der Mund-Nasenschutz darf an den Tischen und an der Theke ausschließlich während des Verzehrs von Speis und Trank abgenommen werden.
  • Die Speisen sollten, wenn möglich, an den Tischen direkt serviert werden.
  • Die Einnahme der Speisen in den Klassenräumen sollten vermieden werden.

Bei Ausflügen:

  • Bildungsreisen, Austausch- oder Partnerschaftsinitiativen sind ausgesetzt.
  • Führungen und didaktische Ausflüge, Schulcamps und sonstige wie auch immer genannte Ausflüge können innerhalb der Provinz durchgeführt werden; vorausgesetzt ist das Einhalten der Schutzmaßnahmen sowie die Berücksichtigung der Einschränkungen und Kapazitäten der verwendeten Verkehrsmittel.

3) Wann muss ich der Schule fern bleiben?

  • bei deutlichen Erkältungssymptomen, anderen für Covid-19 typischen Symptomen (z.B. Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn, Halsschmerzen) oder einer Körpertemperatur von über 37,5° in den letzten drei Tagen, muss ich  im eigenen Domizil bleiben, soziale Kontakte meiden und mit dem behandelnden Arzt in Verbindung setzen
  • wenn ich unter amtlich angeordneter Quarantäne oder Isolation stehe

Lehrpersonen, welche nach erfolgter Quarantäne (Covid-19 positiv) die Arbeit erneut aufnehmen, müssen vorher der Schulführungskraft eine Bestätigung des Vertrauensarztes vorweisen.

4) Wie verhalte ich mich, wenn ich während der Arbeit Symptome aufweise?

Ich muss:

  • mich von der Gruppe/Klasse bzw. den Mitarbeitern entfernen
  • mich umgehend ins eigene Domizil begeben
  • telefonisch Kontakt zum Hausarzt aufnehmen, welcher dann über die weitere Vorgehensweise (z.B. Meldung an den Sanitätsbetrieb, Ansuchen um einen Test, Quarantäne usw.) entscheidet.

… falls eine schwere Atemnot auftritt, muss ich den Notruf 112 aktivieren

5) Was ist zu tun, wenn ein Kind Erkältungs- oder Krankheitssymptome zeigt?

  • Die Lehrperson informiert den schulinternen Covid-19 Ansprechpartner oder dessen Stellvertreter

Positiv getestete Schüler dürfen erst nach Beendigung der amtlich verordneten Quarantäne die Schule wieder besuchen (10 Tage + ca. 2 Tage für Auswertung des Befundes). Der behandelnde Arzt muss eine Genesungsbescheinigung und die erforderliche Unbedenklichkeitserklärung für die Rückkehr in die Schulgemeinschaft ausstellen.

6) Welche Sicherheitsvorkehrungen müssen für Schüler mit Beeinträchtigung berücksichtigt werden?

  • Es ist zu vermieden, Räumlichkeiten, welche ausschließlich für die Begleitung von Schülern/Studenten mit besonderen Bedürfnissen vorgesehen sind, für alle Schüler/Studenten bzw. andere Aktivitäten zu verwenden
  • Bei der Begleitung eines Schülers/Studenten mit Hörbeeinträchtigung darf das Gesichtsvisier nur für kurze Zeit ohne Mund-Nasenschutz getragen werden
  • Schüler/Studenten sind nicht verpflichtet einen Mund-Nasenschutz zu tragen, wenn dies mit ihrer Beeinträchtigung nicht vereinbar ist. In diesem Fall muss der Mitarbeiter für Integration bzw. Integrationslehrer eine FFP2-Maske tragen.

7) Welche Aufgaben hat der schulinterne Covid-19 Ansprechpartner?

8) Was geschieht, wenn mein Kind positiv getestet wird?

Falls das eigene Kind (nicht älter als 14 bzw. 16 Jahre) in die obligatorische Quarantäne überstellt wird oder der Präsenzunterricht aufgrund von COVID-19 ausgesetzt wird, sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:

  • in Elternteil kann die Arbeit über den gesamten oder einen Teil des Zeitraumes der angeordneten Quarantäne hinweg in Form von Smart Working fortsetzen
  • ein Elternteil kann über den gesamten oder einen Teil des Zeitraumes der angeordneten Quarantäne hinweg der Arbeit fernbleiben, falls es nicht möglich ist, die Arbeit in Smart Working durchzuführen. Bei Genuss dieses außerordentlichen Urlaubs wird das Gehalt im Ausmaß von 50% ausbezahlt.

Falls ein Elternteil von einer der genannten Möglichkeiten Gebrauch macht, darf der andere Elternteil diese Möglichkeiten nicht zeitgleich in Anspruch nehmen.

9) Begriffserklärung*: Quarantäne – Isolation –  ständige Beobachtung (*Gesundheitsministerium)

Die Quarantäne wird an einer gesunden Person (enger Kontakt) durchgeführt, die einem COVID-19-Fall ausgesetzt war, um die Symptome zu überwachen und eine frühzeitige Erkennung von Fällen sicherzustellen. Bei COVID-19 beträgt die Quarantänezeit 14 Tage nach dem Datum der letzten Exposition.

Die Quarantäne ist einer „Krankheit“ gleichgestellt (Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17.03.2020, Art. 26, Absatz 1, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 27 vom 24.04.2020, und nachfolgendes INPS-Rundschreiben Nr. 2584)

Die Isolation hat das Ziel, die mit COVID-19 infizierten Personen so weit wie möglich von den nicht infizierten zu trennen. Dadurch soll die Ausbreitung der Infektion während des Übertragungszeitraums verhindert werden, bis zur Auflösung der Symptome und nach zwei negativen Tests im Abstand von mindestens 24 Stunden.

  • Obligatorische häusliche Isolation: Diese wird vom Arzt für eine infizierte Person oder im Falle eines Kontakts mit einer positiven Person getroffen. Das Ende der Isolationsphase wird vom Hausarzt oder vom Arzt des öffentlichen Hygiene- und Gesundheitsdienstes bestätigt.
  • Freiwillige häusliche Isolation: Diese wird von der betroffenen Person aufgrund eines Ansteckungsverdachtes direkt mitgeteilt. Das Ende der Isolationsphase wird vom Hausarzt oder vom Arzt des Gesundheits- und Hygienedienstes bestätigt.

Die ständige Beobachtung wird während der Isolation durchgeführt. Die aktive Überwachung ist eine Maßnahme, bei der der Betreiber des öffentlichen Gesundheitswesens täglich Kontakt mit der überwachten Person aufnimmt, um Informationen über den Gesundheitszustand zu erhalten.

⇒ Wie die Quarantäne ist auch die häusliche Isolation einer „Krankheit“ gleichgestellt. Wer sich aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung in Quarantäne/Isolation befindet, ist nicht verpflichtet eine Arbeitsleistung zu erbringen.

Achtung! Der Verstoß gegen eine Quarantäne- oder Isolationsverordnung ist strafbar und führt unweigerlich zu einer Anzeige.

10) Wie umgehen mit vermuteten oder bestätigten Fällen von SARS-CoV-2?

Der Sanitätsbetrieb hat Richtlinien im Umgang mit vermuteten oder bestätigten Fällen von SARS-CoV-2-Infektionen in Kindergarten und Schule erstellt. Im Downloadbereich das Dokument.

Positive asymptomatische Fälle
Asymptomatische Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, können nach einer Isolationsperiode von mindestens 10 Tagen nach dem positiven Testergebnis in die Gemeinschaft zurückkehren, wobei ein PCR-Test mit einem negativen Ergebnis durchgeführt werden muss (10 Tage + Test).

Positiv symptomatische Fälle
Symptomatische Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, können nach einer Isolationsperiode von mindestens 10 Tagen nach dem Auftreten der Symptome in die Gemeinschaft zurückkehren, immer begleitet von einem PCR-Test mit negativem Ergebnis, der nach mindestens 3 Tagen ohne Symptome durchgeführt wird (10 Tage, davon mindestens 3 Tage ohne Symptome + Test).

Langfristig positive Fälle
Personen, die zwar seit mindestens einer Woche keine Symptome mehr aufweisen, aber weiterhin ein positives Ergebnis bei einem PCR-Test haben, können die Isolation nach 21 Tagen nach dem Auftreten der Symptome abbrechen. Dieses Kriterium kann von den Gesundheitsbehörden im Einvernehmen mit klinischen Experten und Mikrobiologen/Virologen unter Berücksichtigung des Immunstatus der betroffenen Personen angepasst werden (bei immungeschwächten Patienten kann die Dauer der Isolation verlängert werden).

Enge asymptomatische Kontakte
Für enge Kontakte von Fällen mit SARS-CoV-2-Infektion, die von den Gesundheitsbehörden identifiziert wurden, gilt:

  • eine 14-tägige Quarantänezeit ab der letzten Exposition gegenüber dem Fall; oder
  • eine 10-tägige Quarantänezeit seit der letzten Exposition mit einem negativen Antigen- oder PCR-Test, der am zehnten Tag durchgeführt wird.

Als Empfehlung wird auch der Einsatz der Immuni-App zur Unterstützung bei der Ermittlung von Kontaktpersonen abgegeben.

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Die deutsche Bildungsdirektion hat in einem Rundschreiben (Downloadbereich) erste Informationen für die unbefristete Aufnahme Schuljahr 2020-21 bekanntgegeben.

Die weiteren Details, wie verfügbare Stellen, Anzahl der Aufnahmen je Wettbewerbsklasse und der genaue Zeitplan auf der HOMEPAGE der Bildungsdirektion.

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Die Ergebnisse der befristeten Versetzungen, Verwendungen und provisorischen Zuweisungen der deutschen Bildungsdirektion sind heute für alle Schulstufen veröffentlicht worden.

Im Downloadbereich die Ergebnislisten.

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Mit heutigem Datum wurden die endgültigen Landes- und Schulranglisten für das Schuljahr 2020-21 veröffentlicht.

Im Downloadbereich die Dekrete und die Listen.

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