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Themen

Abwesenheiten und Urlaube

Abwesenheit aus Krankheitsgründen

Die Lehrpersonen sind verpflichtet ihre Abwesenheit wegen Krankheit schnellstmöglich der Schule mitzuteilen. Jeder Abwesenheitstag muss mit ärztlichem Zeugnis belegt sein.

Anwesenheitspflicht für Kontrollvisiten  10:00 bis 12.00 und 17.00 bis 19.00 Uhr

Kontrollvisiten werden vom INPS an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen systematisch und nach eigenem Ermessen durchgeführt. Es ist deshalb möglich für die selbe Krankenstandsdauer mehrere Kontrollvisiten zu erhalten.

Ausgenommen von der Anwesenheitspflicht sind folgende Fälle:

a) Krankheiten, die lebensrettende Therapien erfordern;
b) Verletzungen und Erkrankungen, die als dienstbedingt anerkannt wurden;
c) Pathologien, mit einer anerkannten Invalidität von mindestens 67%;
d) Arbeits- und Dienstunfälle.

In den ersten 10 Tagen jedes Kranken­urlaubs werden die Zulagen und Zusatzvergütungen gekürzt. Nach den 10 Tagen erhält man wieder das volle Gehalt. Wenn zwischen zwei Krankschreibungen auch nur für einen Tag der Dienst wieder aufgenommen wird, beginnen die 10 Tage mit Abzug wieder von vorne. Wird hingegen eine Absenz ohne Wiederaufnahme des Dienstes verlängert, ist dies nicht der Fall.

Abgesehen vom Gehaltsabzug in den ersten 10 Krankheitstagen haben Lehrpersonen bei Abwesenheit wegen Krankheit Anspruch auf folgende Besoldung:

  • für die ersten sechs Monate: im Ausmaß von 100%,
  • für die nächsten 12 Monate: im Ausmaß von 80%, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß,
  • für weitere sechs Monate: im Ausmaß von 70%, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß.

Die Abwesenheit wegen Krankheit wird bei der Berechnung des Dienstalters, des Aufstiegs in der Besoldung, des Ruhegehaltes und der Abfertigung zur Gänze berücksichtigt.

Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Krankheit werden für die Berechnung der zustehenden Besoldung zusammengezählt, wenn zwischen ihnen nicht eine Dienstzeit von wenigstens drei Monaten liegt.

Die Abwesenheit wegen Krankheit darf innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht mehr als zwei Jahre und 9 Monate betragen. Aus besonders schwerwiegenden, vom/von der Bediensteten in einem entsprechenden Ansuchen geltend gemachten Gründen kann diesem/r, wenn er/sie das Höchstausmaß von 33 Monaten erreicht hat, eine weitere Abwesenheit wegen Krankheit von nicht mehr als sechs Monaten gewährt werden. Die Auswirkung dieser Verlängerung beschränkt sich auf die Beibehaltung der Stelle.

 

Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen

Auf Antrag können den Lehrpersonen für persönliche Erfordernisse Abwesenheiten von maximal fünf Stunden je Arbeitstag und 36 Arbeitsstunden pro Schuljahr gewährt werden. Die entsprechende Zeit ist in Absprache mit der Führungskraft einzubringen. Für die Einbringung wird der Umrechnungsschlüssel Unterrichtsstunde zu Verwaltungsstunde mit 1:1,9 gewertet. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.

 

Bildungsurlaub

Der bezahlte Bildungsurlaub wird für Lehrgänge und Kurse zum Erwerb von Studientiteln universitären oder postuniversitären Charakters oder zum Erwerb von gesetzlich anerkannten Studientiteln oder Lehrbefähigungen gewährt. Nicht jedoch für den Erwerb eines zweiten Doktorats. Das Kontingent an bezahltem Bildungsurlaub wird mit 3% des jeweiligen Plansolls berechnet und zwar getrennt nach Schulstufen. Die Vergabekriterien werden in einem dezentralisierten Vertrag festgelegt. Anrecht auf Bildungsurlaub haben das Lehrpersonal und die Erzieher mit unbefristetem und mit befristetem Arbeitsvertrag vom 12.09. bis mindestens 30.04., der eine Bezahlung von mindestens 9/18 oder 11/22 umfasst. Die genannten Voraussetzungen müssen bei Terminverfall für die Einreichung der Anträge erfüllt sein. Dabei können Klassenlehrpersonen der Grundschule 87 Stunden beanspruchen und alle übrigen Wettbewerbsklassen 79 Stunden. Der Bildungsurlaub kann sowohl für die Teilnahme an Vorlesungen beansprucht werden, als auch für die persönliche Vorbereitung.

 

Bezahlte Sonderurlaube

In folgenden Fällen haben die Bediensteten Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wobei der jeweilige Grund, sofern zulässig, auch mit Selbsterklärung, belegt werden muss. Die folgenden Sonderurlaube sind in jeder Hinsicht anerkannt.

Heirat

15 aufeinanderfolgende Tage, in denen der Hochzeitstag enthalten ist. Diese stehen auch bei weiteren Hochzeiten zu.

Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen

Für die Tage, an denen diese stattfinden; falls der Prüfungsort mehr als hundert Kilometer von der Wohnsitzgemeinde entfernt ist, wird dieser Urlaub auch für den Tag vor oder nach der Prüfung gewährt; im Schuljahr können bis zu zwanzig Tage beansprucht werden.

Blutspende

Der Tag der Blutentnahme.

Kuren

In dem Rahmen und nach den näheren Vorschriften, wie sie für die Staatsbediensteten gelten.

Todesfall verwandter oder verschwägerter Personen

Für den/die Ehegatten/in und Verwandte ersten Grades: fünf aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen. Für Geschwister: zwei aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen. Für Verschwägerte ersten Grades und für die übrigen Verwandten zweiten Grades: zwei aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen. Für die übrigen Verwandten innerhalb des vierten Grades und für die Verschwägerten innerhalb des zweiten Grades: der Begräbnistag.

Aus anderen schwerwiegenden Gründen

Bis zu fünf Tage im Schuljahr mit Zustimmung der Schulführung.

Begünstigungen zugunsten von Personen mit Behinderung

In diesem Fall werden die vom Staat vorgesehenen Begünstigungen angewandt. Diese haben keine Kürzung des ordentlichen Urlaubes und des 13. Monatsgehaltes zur Folge. Die Ärztekommission, welche über die Schwere der Behinderung des Personals befindet, gibt gleichzeitig die Art der zustehenden Begünstigung – einschließlich der etwaigen Häufung – an.

Kuren bei Invalidität

Im Fall einer Invalidität von mehr als 50% können bis zu 30 Tage im Jahr für Kuren beansprucht werden. Die Besoldung wird analog zur Abwesenheit aus Krankheitsgründen gewährleistet.

Rettungs- und Zivilschutzeinsätze

Bei Rettungseinsätzen der freiwilligen Feuerwehren und anderer Hilfsorganisationen können deren Mitglieder im Falle von Bränden, schweren Unfällen, Naturkatastrophen oder Bergrettung beschränkt auf die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit fern bleiben.

Ausübung Bürger/innenpflichten

Ausübung des Rechts auf Stimmabgabe in anderer Gemeinde als der des Arbeitsplatzes

Lehrpersonen mit unbefristetem Auftrag haben das Recht auf Sonderurlaub im folgenden Ausmaß:

  • einen Tag für Entfernungen zwischen 350 und 700 km
  • zwei Tage für Entfernungen über 700 km, oder für Fahrten auf und von Inseln

Lehrpersonen mit befristetem Auftrag haben das Recht auf Sonderurlaub im selben Ausmaß, allerdings unter Inanspruchnahme des Sonderurlaubes aus schwerwiegenden Gründen laut LKV.

Ausübung von Aufgaben bei Wahlen

Lehrpersonen, die bei Wahlen eingesetzt
sind, haben Anrecht auf Ausgleichsruhetage:

  • ein Tag für den Wahldienst am Sonntag
  • zwei Tage für den Wahldienst am Samstag und Sonntag

NB. Die Ausgleichsruhetage gelten in jeder Hinsicht als Arbeitstage, wobei eine Auszahlung des nicht genossenen Ruhetages nicht möglich ist. Wird bis nach Mitternacht ausgezählt, ist der Montag ein Ruhetag und die zwei folgenden Tage. Die zustehenden Ausgleichsruhetage sind (in der Regel) an den auf die Wahl folgenden Arbeitstagen zu beanspruchen. (Ministerialrundschreiben Nr. 132 vom 29.04.1992).

Fortbildung

Für die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen, die von der Verwaltung anerkannt oder vom Lehrer/innenkollegium genehmigt worden sind, hat das Lehrpersonal das Recht, auch als Referent/in, fünf Tage im Laufe des Schuljahres zu beanspruchen.

Abwesenheit wegen Forschungsdoktorat

Dieser Sonderurlaub wird dem Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsauftrag für die Dauer des Studienganges gewährt. Er zählt für die Laufbahn, die Ruhestandsbehandlung und die Abfertigung. Für das Forschungsdoktorat ohne Stipendium erhalten die Lehrpersonen 100% der Bezüge ohne Landeszulage. Im Falle eines Forschungsdoktorats mit Stipendium erhalten die Bediensteten keine Bezüge. Wenn das Dienstverhältnis innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Forschungsdoktorats von Seiten der Bediensteten beendet wird, müssen die Bezüge an die Verwaltung rückerstattet werden.

Zu Fragen zu Studienstipendien nach Erhalt des Forschungsdoktorats, zu Studienstipendien für universitäre Spezialisierungskurse oder Stipendien von Staatsverwaltungen, öffentlichen Institutionen, ausländischen Staaten oder Einrichtungen oder internationalen Organisationen, laden wir euch dazu ein die nötigen Auskünfte in einer persönlichen Beratung in einem unserer Büros einzuholen.

 

Unbezahlte Wartestände

Unbezahlte Wartestände zählen weder für das Ruhegehalt und die Abfertigung noch für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und Besoldung. Zudem bewirken sie die verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes.

Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen

Die Bediensteten können aus triftigen persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen, die anzuführen sind, für höchstens zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren in den unbezahlten Wartestand versetzt werden. Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Sonderurlaubs werden für die Berechnung der Höchstdauer zusammengezählt, falls zwischen ihnen nicht wenigstens sechs Monate aktiven Dienstes liegen.

Das Personal mit einem zeitlich beschränkten Auftrag kann diesen Wartestand im Höchstausmaß von dreißig Tagen im Schuljahr und beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beanspruchen.

Wartestand für Ehegatte/Ehegattin im Dienst im Ausland

Dieser nur von Lehrpersonen mit unbe­fristetem Arbeitsvertrag zu beanspruchende Wartestand, wird für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Ehegatten oder der Ehegattin im Ausland gewährt. Wenn der Wartestand die Dauer eines Schuljahres überschreitet, verliert die Lehrperson ihren Dienstsitz und besetzt eine Stelle im Landesplansoll des Lehrpersonals.

Wartestand um Erfahrungen in anderen Berufsbereichen zu machen

Auf Antrag können Lehrpersonen mit unbefristetem Auftrag ein Jahr Wartestand beantragen, um Berufserfahrungen oder Probezeiten in anderen Arbeitsbereichen zu machen. (CCNL, Art. 18)

Bis zu einem weitern Jahr Wartestand kann beantragt werden, um unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu sein (Art. 18, Gesetz Nr. 183 vom 04.11.2010).

Wartestand für Studium

Lehrpersonen mit mindestens 5 Dienstjahren, haben die Möglichkeit, innerhalb ihrer beruflichen Laufbahn einen Wartestand – in mehreren oder einem einzigen Abschnitt – von nicht mehr als 11 Monaten für Studium zu beantragen. Und zwar für den Abschluss der Pflichtschule, das Reifediplom, das Erlangen eines universitären Diploms oder Doktorates. In besonderen Fällen kann dieser Wartestand verweigert oder die Beanspruchung geregelt werden.

Dieser Wartestand kann zusätzlich zum Bildungsurlaub beansprucht werden. Dieser Zeitraum zählt weder für die Karriere noch für die Pensionsvorsorge, es wird auch kein Gehalt bezahlt, nur die Stelle bleibt erhalten. Die Situation im Hinblick auf die Pension kann eventuell durch Rückkauf oder freiwillige Weiterzahlung ausgeglichen werden.

 

 

Elternurlaube

Nachfolgend haben wir einfach und knapp die Urlaube und Abwesenheiten um und nach der Geburt eines Kindes gelistet. Dies dient einer ersten Orientierung. Allerdings empfehlen wir dir, in einem persönlichen Gespräch an deine Situation angepasste Lösungsmöglichkeiten zu erörtern. Also melde dich rechtzeitig zu einem Beratungsgespräch bei uns.

Mutterschaft obligatorischer Urlaub

Anspruchsberechtigt:
  • die Mutter (der Vater nur im Falle des Todes oder schwerer Krankheit der Mutter)
Dauer:
  • 5 Monate
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
  • 2 Monate vor dem berechneten Geburtstermin und 3 Monate danach
  • bzw. mit ärztlichem Zeugnis bis maximal vor dem Tag der Geburt
Besoldung:
  • 100% des Monatsgehaltes
  • Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und ebenso innerhalb von 60 Tagen danach werden 90% ausbezahlt

Verpflichtender Vaterschaftsurlaub

Dauer:

10 Arbeitstage (zusätzliche 10 Tage bei Mehrlingsgeburt)

Möglichkeit der Inanspruchnahme:
  • im Zeitraum von 2 Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 5 Monaten nach der Geburt des Kindes
  • in mehreren Abschnitten (nicht in Stunden) beanspruchbar
Besoldung:

100 % Bezahlung

 

Nach der obligatorischen Mutterschaftszeit kann zwischen den folgenden beiden Möglichkeiten gewählt werden:

Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern (max. 31 Monate)

a) Elternzeit
Anspruchsberechtigt:
  • beide Elternteile (steht bei befristeten Aufträgen innerhalb der Dauer der Aufträge zu)
Dauer:
  • 3 Monate für die Mutter
  • 3 Monate für den Vater
  • 5 Monate für Mutter oder Vater
  • 11 Monate für Alleinerziehende

 

Möglichkeit der Inanspruchnahme:
  • in 6 Abschnitten (7 Abschnitte, wenn von beiden Eltern beansprucht) innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes
  • die Mutter beansprucht die Elternzeit ab Ende der Mutterschaft, der Vater ab dem Tag der Geburt des Kindes
Besoldung:
  • 8 Monate zu 30%, 3 Monate zu 20%
  • Alleinerziehende 11 Monate zu 30%
  • Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten, 11 Monate zu 30%
Vorankündigung-Gesucheinreichung:
  • 15 Tage vorher
  • 30 Tage bei Beanspruchung der gesamten 8 Monate in einem Abschnitt

Die Elternzeit wird durch Krankheit von mehr als 8 Tagen (ärztliches Zeugnis) und durch eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbleibende Zeitraum kann später beansprucht werden

Die Elternzeiten zählen für das Dienstalter (auch Ranglistenpunkte) und die Pension, jedoch nicht für die Ferien und das 13.te Monatsgehalt

b) Wartestand für Personal mit Kindern
Anspruchsberechtigt:
  • beide Elternteile
  • Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag,
  • Lehrpersonen mit befristeten Aufträgen bei 3 effektiven Dienstjahren und mit Lehrbefähigung/Eignung und mit einem Arbeitsauftrag von mindestens 7 Monaten
Dauer:
  • maximal zwei Jahre, aber insgesamt mit Elternzeit nicht mehr als 31 Monate
  • Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
  • kann in nicht mehr als 2 Abschnitten beansprucht werden, ein Abschnitt muss mindestens 12 Monate betragen
Besoldung:
  • keine
Vorankündigung-Gesucheinreichung:
  • 30 Tage vorher
  • Dieser Wartestand zählt nur für die Pension – nicht für Karriereentwicklung, nicht für Abfertigung, nicht für die Ferien
  • Lehrpersonen mit unbefristetem Auftrag können den Wartestand als Teilzeitwartestand beanspruchen – Arbeitsumfang mindestens 50% – Pensionsbeiträge 100%
  • Muss innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes beansprucht werden
  • Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum kann als eigener Zeitabschnitt später beansprucht werden

Freistellung aus Erziehungs­gründen (24 Monate)

Anspruchsberechtigt:
  • Mutter oder Vater (Wechsel der Inanspruchnahme zu Beginn Schuljahres möglich)
Dauer:
  • ein einziger Abschnitt von 24 Monaten
  • Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
  • für die Mutter sofort nach der Mutterschaft,
  • für den Vater sofort nach der Geburt
Besoldung:
  • 30% für den gesamten Zeitraum
Vorankündigung – Gesucheinreichung:
  • 30 Tage vorher

Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum muss sofort danach beansprucht werden.

Zählt für die Pension; für die Karriere zählt die Freistellung für ein Kind zur Gänze, für jedes weitere Kind dann jeweils 8 Monate

Dienstantritt nach dem 30. April

Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten, muss das Lehrpersonal ab 150 Tage ununterbrochener Abwesenheit vom Dienst im Schuljahr und Dienstaufnahme nach dem 30. April nicht in die eigenen Klassen, es ist zur Verfügung (Supplenzen, Abwicklung didaktischer und erzieherischer Tätigkeiten, andere Tätigkeiten)

Bei Prüfungsklassen genügen 90 Tage kontinuierliche Abwesenheit

Tägliche Ruhepausen

Anspruchsberechtigt:
  • Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
Dauer:
  • 1 Stunde pro Tag bei bis 6 Stunden Arbeitszeit, 2 Stunden pro Tag bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme: innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes
Besoldung:
  • 100%

In jeder Hinsicht anerkannt.

Krankheit des Kindes

Anspruchsberechtigt:
  • Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
Dauer:
  • 60 Arbeitstage (fünf Tage können auch in Stunden umgerechnet beansprucht werden)
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
  • innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes
Besoldung:
  • 100%

N.B. Für Anvertrauung, Adoption, für Kinder mit Behinderung finden zusätzliche und andere Regelungen Anwendung.

Einige der angeführten Regelungen finden nur für das Lehrpersonal in der Provinz Bozen Anwendung. Außerhalb der Provinz und im privaten Bereich finden grundsätzlich die staatlichen Regelungen Anwendung.