Nun schon zum wiederholten Male wurde unserem Rekurs für betroffene Mitglieder hinsichtlich Zweisprachigkeitszulage stattgegeben (Urteil des Arbeitsgerichtes Bozen vom 26. Oktober 2018). Wer einen niedrigeren Grad der Zweisprachigkeitszulage hat als vorgesehen, bekommt trotzdem die Zulage. Leider bedingt auch der neuerliche positive Ausgang des Verfahrens keinen Automatismus. Jene, die einen niedrigeren Grad der Zweisprachigkeitszulage haben, als vorgesehen, müssen ebenso Rekurs einreichen um zu ihrem Recht zu kommen.
Wenn du Mitglied bist und rekurrieren möchtest, musst du die nachfolgend gelisteten Unterlagen beisammen haben, wobei alle kopierten Unterlagen mit dem Vermerk “copia conforme all’originale DPR 445/2000” versehen und unterschrieben werden müssen.
- Kopie des Zweisprachigkeitsnachweises
- Kopie des Antrages auf Vergütung der Zweisprachigkeitszulage
- Kopie der Ablehnung der Zweisprachigkeitszulagenvergütung von Seiten der Verwaltung
- Dienstzeugnis oder eine Selbsterklärung der geleisteten Dienste
- Kopie der Identitätskarte
- Kopie der Steuernummer
- Telefonnummer und E-Mail Adresse
Anschließend schreibst du eine E-Mail an mit folgendem Wortlaut und unter Angabe von:
Vorname/Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer
„Ich bin Lehrperson mit unbefristetem Vertrag, gewillt den Rekurs einzureichen und im Besitz aller geforderten Unterlagen“.
Wir werden dann den Kontakt mit unserer Anwaltskanzlei herstellen und alle weiteren Formalitäten klären.
Für unsere Mitglieder ist dieser Rechtsbeistand natürlich kostenlos.