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News 13/04/21

Sonderelternzeit COVID-19

ACHTUNG: Neuerungen zum Sonderurlaub für Eltern mit Kindern in verpflichtender Quarantäne, bzw. im Fernunterricht.

 

  • Wenn einer der beiden Elternteile Fernunterricht erteilt /im Smartworking arbeitet, den Sonderurlaub COVID-19 oder den „Bonus Babysitter“ beansprucht, arbeitslos ist oder sich in Lohnausgleichskasse befindet, kann der andere Elternteil den Sonderurlaub nicht beanspruchen, außer, wenn der andere Elternteil den Sonderurlaub für Kinder aus einer anderen Partnerschaft beansprucht.
  • Die genannten Begünstigungen gelten vom März bis 30. Juni 2021. 
  • Der Sonderurlaub kann rückwirkend dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern zwischen 1. Jänner 2021 und 12. März 2021 wegen Aussetzung des Präsenzunterrichts des Kindes, wegen einer Infektion durch COVID-19 des Kindes oder wegen Quarantäne des Kindes eine Elternzeit in Anspruch genommen haben. Dies bedeutet, dass andere Abwesenheiten (z. B. Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen, unbezahlte Wartestände …) in diesem Zeitraum nicht umgewandelt werden können, vorbehaltlich anderweitiger Anweisungen auf staatlicher Ebene.
  • Für den Sonderurlaub gibt es keine Vorankündigungsfrist.

 

 

1) Modalität Smartworking bzw. Fernunterricht

Im Falle einer vom betrieblichen Departement für Gesundheitsvorsorge verordneten verpflichtenden Quarantäne eines im selben Haushalt (selber Wohnsitz) lebenden Kindes unter 16 Jahren kann ein Elternteil in diesem Zeitraum ganz oder teilweise seine Arbeit in der Modalität Smartworking bzw. im Fernunterricht erbringen, außer die konkrete Tätigkeit lässt dies laut Erklärung der Schulführungskraft nicht zu.

Diese Regelung gilt ebenso im Falle einer Aussetzung des Präsenzunterrichtes des im selben Haushalt lebenden Kindes unter 16 Jahren oder wenn der Kontakt innerhalb Strukturen erfolgt ist, in welchen das Kind regelmäßigen Musik- oder Sprachunterricht nimmt.

 

2) Sonderurlaub für Eltern mit Kindern in verpflichtender Quarantäne oder wegen Aussetzung des Präsenzunterrichtes aufgrund COVID-19

Wenn es nicht möglich ist, in Smartworking bzw. in Fernunterricht zu arbeiten, kann im Falle einer verpflichtenden Quarantäne und im Fall der Aussetzung des Präsenzunterrichtes eines im selben Haushalt (selber Wohnsitz) lebenden Kindes unter 14 Jahren, ein Elternteil den Sonderurlaub beantragen.
Für den Zeitraum dieses Sonderurlaubes stehen dem beanspruchenden Elternteil 50% der fixen und dauerhaften Besoldung zu; die Beiträge für die Pension und Abfertigung gehen zu Lasten der Pensionskasse.

Für in Quarantäne versetzte Kinder zwischen 14 und 16 Jahren kann ein Sonderurlaub ohne Bezüge beantragt werden. Dieser Zeitraum zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung, die Anreifung des ordentlichen Urlaubes, das Ruhegehalt und die Abfertigung, es bleibt lediglich der Arbeitsplatz erhalten.

Grundsätzlich gilt, dass der Sonderurlaub nur beansprucht werden kann, wenn sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in einer anderen Abwesenheit befindet. Es gibt aber folgende Ausnahmen:

  • bei Krankheit des anderen Elternteils,
  • bei Mutterschaft, Elternzeit, Erziehungsurlaub oder Wartestand des anderen Elternteils für andere Kinder der Familiengemeinschaft,
  • bei Freistellungen gemäß Gesetz Nr. 104/1992, Verlängerung der Elternzeit gemäß Artikel 33 des GvD Nr. 151/2001 oder zweijährigen bezahltem Sonderurlaub gemäß Artikel 42 des GvD Nr. 151/2001 des anderen Elternteils für das Kind in verpflichtender Quarantäne,
  • bei Zugehörigkeit des anderen Elternteils zu einer Risikogruppe mit entsprechender Bescheinigung der Arbeits- bzw. Rechtsmedizin an, unabhängig von einer An- oder Abwesenheit oder Ausübung der Tätigkeit in Form von Smartworking oder Fernunterricht.

Der Sonderurlaub darf nicht an jenen Tagen in Anspruch genommen werden, an denen der andere Elternteil aufgrund des individuellen Stundenplans (Teilzeit) die Betreuung des Kindes gewährleisten kann.

Für die Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gelten weiters folgende Bedingungen und Hinweise:

  • Der Sonderurlaub darf nur beantragt werden, wenn der andere Elternteil nicht die Möglichkeit hat, in Smartworking oder im Fernunterricht zu arbeiten.
  • Der Sonderurlaub kann nur alternativ von einem Elternteil beansprucht werden.
  • Der Sonderurlaub steht nicht zu, wenn der andere Elternteil beschäftigungslos ist.
  • Der Sonderurlaub kann für den gesamten Zeitraum der Quarantäne oder einen Teil davon beansprucht werden.
  • Der Zeitraum des Sonderurlaubes wird in Kalendertagen berechnet; das heißt, dass innerhalb eines Zeitraumes auch eventuelle Wochenenden und Feiertage hinzugerechnet werden. Zwischen zwei Abschnitten muss die effektive Aufnahme des Dienstes erfolgen.
  • Laufende und bereits genehmigte Abwesenheiten können nicht unterbrochen werden; eine Ausnahme bildet die Unterbrechung des Teilzeit-Wartestandes.
  • Es gibt keine Vorankündigungsfrist.
  • Der Sonderurlaub steht auch Eltern von Adoptivkindern und Pflegeeltern zu.

 

 

 

 Neuerungen aufgrund des Gesetzesdekrets vom 09. November 2020, Nr. 149 (decreto „RI- STORO-BIS“)

Artikel 13, Absatz 1: Für die als rote Zone erklärten Gebiete (dazu zählt derzeit auch Südtirol) kann der Sonderurlaub bei Aussetzung des Präsenzunterrichtes aufgrund COVID-19 für Eltern mit Kindern, welche die Mittelschule besuchen, für alle Kinder, also ohne Alterseinschränkung beantragt werden. Hier ist die Höchstgrenze der 14 bzw. 16 Jahre nicht zu berücksichtigen. Es stehen 50% der Besoldung zu. Für die Beanspruchung des Sonderurlaubes gelten weiterhin die Bedingungen und Hinweise der Mitteilung vom 11. November 2020 (keine Möglichkeit die Arbeit im Fernunterricht oder Smartworking zu erbringen, usw.).

 

 

Der Artikel 13, Absatz 3, des Gesetzesdekrets vom 09. November 2020, Nr. 149 sieht vor, dass für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung (Artikel 4, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104/1992), unabhängig vom Alter, welche an einer Schule jeglicher Art und Schulstufe eingeschrieben sind bzw. Tagesstätten besu- chen, für die die Schließung verfügt wurde und für die keine Betreuung in Präsenz angeboten wird, ein Elternteil einen Sonderurlaub mit 50% der Besoldung für den Zeitraum der Schließung der genannten Strukturen in Anspruch nehmen kann.

Die Begünstigungen aufgrund des Gesetzesdekrets vom 09. November 2020, Nr. 149, können, vorbehaltlich einer eventuellen Verlängerung der Regelung, bis zum Ende des Notsandes, welcher aktuell mit 31. Januar 2021 festgelegt wurde, genossen werden.

Das Rundschreiben und die Antragsformulare im Downloadbereich.

 

 

Im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand aufgrund von COVID-19 wurden vorübergehende Maßnahmen zu den Abwesenheiten des Personals eingeführt. Deren Umsetzung in Südtirol wurde durch die Bildungsdirektion und die Schulämter im Rundschreiben übernommen. Für den Zeitraum der Aussetzung der Unterrichtstätigkeit sind folgende Neuerungen vorgesehen, welche anschließend zwei Mal verlängert und erweitert wurden. Bitte beide Rundschreiben im Downloadbereich zusammenlesen.

  • Sonderelternzeit COVID – 19
  • Erhöhung der Freistellungen gemäß Gesetz Nr. 104 /1992

Alle Details im Rundschreiben siehe Downloadbereich.