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News 09/10/20

Risikogruppe COVID-19

Besonders gefährdete Personen (Risikogruppe)

Vorgangsweise bei der Abklärung von Risikokategorien

Mit Rundschreiben Nr. 13 vom 4. September 2020 haben das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Ministerium für Gesundheit Klärungen in Bezug auf Bedienstete vorgenommen, die aufgrund von COVID-19 besonders gefährdet sind (sog. Risikogruppen).

Das Rundschreiben des Unterrichtsministeriums Nr. 1585 vom 11. September 2020 hat das oben genannte Rundschreiben Nr. 13 übernommen und mit Hinweisen für das Lehrpersonal versehen.
Laut der Definition dieser Ministerien gelten jene Personengruppen aufgrund von COVID-19 als besonders gefährdet, deren Gesundheitszustand im Falle einer Infektion mit COVID-19 wegen Vorerkrankungen stärker oder ungünstiger belastet wird. Diese Definition kann auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse epidemiologischer oder klinischer Art weiterentwickelt werden.
Laut dem Dokument zur Risikobewertung zur Eindämmung von Covid-19 im Schulbereich, das alle Schulen im Rahmen der Bestimmungen zum Arbeitsschutz erstellen, sind z.B. Bedienstete aufgrund einer Immunsuppression, einer COVID-19-Pathologie, des Ergebnisses von onkologischen Erkrankungen, der Durchführung von lebensrettenden Therapien oder Morbidität, welche ein höheres Risiko darstellen, im Zusammenhang mit COVID-19 besonders gefährdet.

Lehrpersonen können in solchen Fällen eine betriebsärztliche Untersuchung im Sinne Art. 41 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 beantragen.

Dafür sind die folgenden Schritte vorgesehen:

  1. Die Lehrpersonen, welche beabsichtigen, sich dieser arbeitsmedizinischen Visite zu unterziehen, werden ersucht, sich zunächst beim zuständigen Betriebsarzt zu melden (Tel. 0471 907900 oder ), um eine erste medizinische Bewertung zu erhalten. Diese stellt eine Filterfunktion dar.
  2. Wenn der zuständige Betriebsarzt/die zuständige Betriebsärztin eine arbeitsmedizinische Untersuchung zulässt, ersucht die Lehrperson die Schulführungskraft eine ärztliche Untersuchung zu beantragen. Kopien von ärztlichen Unterlagen zu den diagnostizierten Krankheiten werden dem Ansuchen im geschlossenen Umschlag beigelegt. Damit der Betriebsarzt/die Betriebsärztin den besonders gefährdeten Zustand bewerten kann, wird die Schulführungskraft ersucht, die Tätigkeiten, welche die Lehrpersonen ausführt, detailliert zu beschreiben und Informationen zur erfolgten Ergänzung der Risikobewertung mit besonderer Berücksichtigung der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Risikos aufgrund von COVID-19 mitzuschicken.
  3. Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin verfasst aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung ein Urteil zur Eignung der Lehrperson; dabei gibt er/sie in erster Linie Anweisungen für verstärkte Schutzmaßnahmen für die Gesundheit der Lehrperson im Zusammenhang mit COVID-19; er/sie spricht die zeitweilige Nichteignung aus, wenn keine Alternativen dazu bestehen.

Die Schulführungskraft trifft dann auf Grund der Anweisung des Betriebsarztes die entsprechenden Maßnahmen.

Das Urteil des Betriebsarztes kann lauten auf:

  • Eignung für den Dienst: in diesem Fall setzt die Lehrperson ihre Tätigkeiten fort oder nimmt sie wiederum auf;
  • Eignung für den Dienst mit Vorordnungen: Die Schulführungskraft muss als Arbeitgeber/in die Maßnahmen veranlassen, welche der Betriebsarzt/die Betriebsärztin für einen stärkeren Schutz der Gesundheit der Lehrperson vorschreibt;
  • Zeitweilige Nichteignung für den Dienst: Die zeitweilige Nichteignung kann jegliche Tätigkeit oder auch nur bestimmte Tätigkeiten betreffen. Der Art. 14 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge regelt die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Lehrpersonals, das aus Gesundheitsgründen in anderen Aufgaben verwendet wird. Dieser Artikel sieht u.a. vor, dass auch befristet angestelltes Personal, das zeitweise für den Unterricht nicht geeignet ist, in anderen Tätigkeiten verwendet werden kann.
  • Zeitweilige Nichteignung für jegliche Tätigkeiten aufgrund von COVID-19: In diesem Fall wird die Lehrperson für die Dauer laut Verschreibung von Amts wegen in Krankheit versetzt.

⇒ Für die Beantragung der ärztlichen Untersuchung kann das Formblatt im Downloadbereich verwendet werden.

 

Gehören Schwangere auch zur Risikogruppe?

Siehe Abwesenheiten mit COVID-19