Sonderurlaub für Eltern von Kindern mit Covid-19-Infektion, in Quarantäne oder bei Aussetzung des Präsenzunterrichts
1. Zeitraum in welchem der Sonderurlaub gewährt werden kann
Der Sonderurlaub kann im Zeitraum zwischen 01.09.2021 und 31.03.2022 in Anspruch genommen werden.
2. Wer kann den Sonderurlaub beanspruchen
Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren, mit denen sie zusammenleben, können den Sonderurlaub beanspruchen. Der Sonderurlaub kann nicht gemeinsam von beiden Eltern, sondern nur alternativ in Anspruch genommen werden. Ferner kann er von einem Elternteil für jene Tage nicht beansprucht werden, an denen der andere Elternteil nicht arbeitstätig ist bzw. von der Arbeit suspendiert ist.
Für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Abs. 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 gilt keine Altersbeschränkung.
Eltern von Kindern zwischen 14 und 16 Jahren haben das Anrecht, in den in Punkt 3 angeführten Fällen auf Antrag in den unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen versetzt zu werden.
3. Wofür kann der Sonderurlaub in Anspruch genommen werden
Der Sonderurlaub kann in folgenden Situationen beansprucht werden:
a) bei Aussetzung des Präsenzunterrichts des Kindes,
b) bei SARS-CoV-2-Infektion des Kindes,
c) bei von den zuständigen Behörden verordneter Quarantäne.
Es besteht die Möglichkeit, den Sonderurlaub für die gesamte Zeit oder für einen Teil davon in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme in Stunden ist nicht möglich.
Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren, mit denen sie zusammenleben, können den Sonderurlaub beanspruchen. Der Sonderurlaub kann nicht gemeinsam von beiden Eltern, sondern nur alternativ in Anspruch genommen werden. Ferner kann er von einem Elternteil für jene Tage nicht beansprucht werden, an denen der andere Elternteil nicht arbeitstätig ist bzw. von der Arbeit suspendiert ist.
Für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Abs. 3 des Gesetzesvm Nr. 104/1992 gilt keine Altersbeschränkung.