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News 06/12/21

Schule in Zeiten von COVID-19

15.12.2021  Impfpflicht

Alle Details zur Umsetzung des Gesetzesdekrets – Ausweitung der Impfpflicht auf das Schulpersonal im Rundschreiben des Generaldirektors (Downloadbereich).

Auf der Homepage der Bildungsdirektion gibt es einen FAQ Bereich dazu, der ständig aktualisiert wird.

06.12.21   Super-Green-Pass kommt automatisch

Genesene und geimpfte Bürgerinnen und Bürger müssen im Zuge der Einführung des Super-Green-Pass selbst nicht aktiv werden: Dieser 2G-Pass wird vom System automatisch angepasst. All jene, die bisher nicht geimpft waren, erhalten den Super-Green-Pass am 15. Tag nach der Erstimpfung.

Nähere Informationen siehe Link:

https://news.provinz.bz.it/de/news/coronavirus-sudtirol-ubernimmt-staatliche-regeln

 

 

a.s. 2021-22: Aktuelles zum Bildungsjahr 2021/2022

 

 

Uns erreichen unterschiedlichste Fragen zum Thema Schule und Schulorganisation in Zeiten von COVID-19. Unsere Antworten auf diese Fragen listen wir nachfolgend. Hinweise zum Notdienst an Grundschulen und zum Fernunterricht sind in einem anderen Beitrag auf unsere Homepage  gelistet.

Muss das Schuljahr 2020/21 jetzt schon geplant werden?

Die didaktische Planung des Schuljahres und der Jahrestätigkeitsplan sind Teil des dreijährigen Bildungsangebotes und obliegen dem Lehrerkollegium. Das Lehrerkollegium beschließt also, ob die Planung bereits im alten Schuljahr gemacht wird, oder erst im neuen. Vieles spricht dafür die Detailplanung erst dann zu machen, wenn die neuen Klassenräte feststehen. Speziell in der derzeitigen Situation empfiehlt es sich damit abzuwarten. Es gibt noch zu viele Unsicherheiten und Ungewissheiten im Hinblick auf den Unterricht im Herbst, sodass eine Planung in diesen Wochen sich als überflüssig erweisen könnte.

 

Kann eine Lehrperson im Sommer zum Dienst verpflichtet werden?

Das Kassationsgericht stellt in seinem Urteil (von uns gewonnener Rekurs) unmissverständlich fest, dass Lehrpersonen ohne vom Kollegium beschlossene Tätigkeiten nicht zu Diensten außerhalb der Unterrichtswochen verpflichtet werden können.

Die Arbeitsverpflichtung einer Lehrperson besteht aus Unterricht (die Unterrichtswochen sind im Beschluss zum Schulkalender festgelegt) und abgesehen vom Einsatz bei Prüfungen in den Abschlussklassen in Mittel- und Oberschule, aus allen vom Kollegium im Jahrestätigkeitsplan beschlossenen Tätigkeiten des Art. 8 unseres Kollektivvertrages (Planung, Elternarbeit, Sitzungen der Kollegialorgane, gemeinsame Fort- und Weiterbildung).

Alle anderen Arbeiten, wie z.B. die Kontrolle und Rückführung der Lehrmittel und Bücher an einen zentralen Aufbewahrungsort, dienen der Vereinfachung des Schulbetriebes, sind kein „Muss“ und können deshalb von den Lehrpersonen frei geplant und organisiert werden. Ebensowenig gibt es eine Verpflichtung des „solidarischen Zeit absitzens“ an der Schule.

Auch die  sogenannte  „Sommerarbeit“  für Lehrpersonen, die nach dem 30. April in den Dienst zurückkehren, ist nach unserem gewonnenen Rekurs endgültig vom Tisch, kann also nicht eingefordert werden!

 

Sind Sitzungen der Kollegialorgane in Anwesenheit möglich?

Laut Ministerialverordnung Nr.11/2020 vom 16. Mai 2020 sind nicht nur didaktische Tätigkeiten, sondern auch Sitzungen in Präsenz bis Schulschluss aussetzt. Eine Verordnung des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2020 sieht in Anwendung des Landesgesetzes Nr. 4/2020 in diesem Zusammenhang eine Öffnung gegenüber der gesamtstaatlichen Verordnung vor. Wenn wir davon ausgehen, dass das Landesgesetz in rechtlicher Hinsicht die gesamtstaatliche Bestimmung ersetzt, was in letzter Instanz noch nicht geklärt ist, da von keinem Gericht bis dato bewertet, dann wären solche Sitzungen in Präsenz möglich.  Wobei alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden müssen und in jedem Fall Videokonferenzen vorzuziehen sind. Also nur wenn es unbedingt notwendig ist, z.B. über eine Nichtversetzung entschieden werden muss, kann eine Sitzung in Präsenz Sinn machen.

 

Kann eine Führungskraft den ordentlichen Urlaub verwehren?

Nein! Unser Kollektivvertrag sieht vor, dass „Das Lehrpersonal und die Erzieher/innen müssen den ordentlichen Urlaub in der Zeit beanspruchen, in der keine Unterrichtstätigkeit stattfindet.“ Die Unterrichtstätigkeit/Unterrichtswochen sind mit Beschluss der Landesregierung zum Schulkalender festgelegt. Außerhalb dieser Unterrichtstätigkeit kann und muss eine Lehrperson ihren ordentlichen Urlaub beanspruchen.
Mehrere Gerichtsurteile italienweit haben unmissverständlich geklärt, dass es nicht im Ermessen der Führungskraft liegt, den ordentlichen Urlaub festzulegen und dass einer Führungskraft nur die Aufgabe der formellen Gesuchsprüfung obliegt.