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News 23/04/21

Regelungen für Bildungseinrichtungen

Welche Regelungen gelten fortan für den Unterricht in den Bildungseinrichtungen?

Dieses 75%- Limit kann nach verschiedenen Kriterien organisiert werden (z.B. nach Klassen, Fachrichtungen, usw.), und zwar unter der Berücksichtigung der Schülerbeförderung oder der Konzentration der schulischen Einrichtungen im Landesgebiet. 

Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht in Präsenz ist in allen Schulstufen die Teilnahme an den Nasenflügeltests. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht daran beteiligen, werden in den Fernunterricht überstellt. 

 

Können die Schulen Ausflüge und Lehrausgänge machen? 

Laut Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 20/2021, vom 23.04.2021 können „Führungen und didaktische Ausflüge, Schulcamps und sonstige wie auch immer genannte Ausflüge, die von schulischen und nichtschulischen Einrichtungen organisiert werden, innerhalb der Provinz durchgeführt werden; vorausgesetzt ist das Einhalten der Schutzmaßnahmen und der Sicherheitsprotokolle der jeweiligen Einrichtungen sowie die Berücksichtigung der Einschränkungen und Kapazitäten der verwendeten Verkehrsmittel.“

Bildungsreisen, Austausch- oder Partnerschaftsinitiativen, die von schulischen und nicht- schulischen Einrichtungen organisiert werden, sind ausgesetzt.

 

Gibt es an der Schule eine Maskenpflicht?

Grundsätzlich gibt es an allen Schulstufen eine durchgehende Maskenpflicht unabhängig vom Mindestabstand.

 

In welchen Fällen muss eine FFP2- Maske an den Schulen getragen werden?

Eine FFP2-Maske (ohne Ventil) muss in folgenden Fällen getragen werden:

–  auf Anraten des Betriebsarztes,

–  in speziellen Situationen, vor allem in jenen, wo der vorgesehene zwischenmenschliche Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit des Ortes, wo die Ansteckungsgefahr erhöht ist,

–  bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten für die im Sicherheitsbericht die FFP2-Maske ohne Ventil bereits vorgesehen ist.

In den oben genannten Fällen müssen die Arbeitnehmer*innen die gesetzlich vorgesehene spezifische Ausbildung zum Atemschutz besuchen. FFP2-Masken ohne Ventil müssen nach EN149:2001+A1:2009 zertifiziert oder vom INAIL validiert sein.

Nach jeder Unterrichtseinheit ist die FFP2-Gesichtsmaske für 5 Minuten abzunehmen; außerdem muss die Maske täglich gewechselt werden.

 

 

Weitere Informationen:

Homepage der Provinz

Deutsche Bildungsdirektion