Folgende Kategorien von Integrationslehrpersonen waren im Schuljahr 2020/21 verpflichtet, spezifische Fortbildungen im Umfang von 25 Stunden zu besuchen:
a) Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung mit befristetem Arbeitsvertrag
b) Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag in Verwendung als Integrationslehrperson (Maßnahmen für ein Jahr)
Mittels Eigenklärung können Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag für den Vorrang U oder für die Anrechnung des Kursjahres 2020/21 ansuchen. Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag in erstmaliger Verwendung für Integration erklären, die Fortbildungspflicht erfüllt zu haben.
Die Eigenerklärung muss bis spätestens Dienstag, 31. März 2021 eingereicht werden.
Im Downloadbereich das Rundschreiben und der Vordruck für die Eigenerklärung