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News 08/05/19

Europawahlen 26. Mai

▶️ Schulen mit Wahlsitz

Die Benutzung von Räumlichkeiten der Schule als Wahllokale und der damit verbundene Unterrichtsausfall geschieht auf Antrag der Gemeinden. Dabei handelt es sich um eine institutionelle Verordnung.

Die Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist also nicht Kompentenz der Schule. Darum kann auch der etwaige Arbeitsausfall dem Lehrpersonal nicht angelastet werden. Genauso wenig wie im Fall von Unwettern, Epidemien oder Ähnlichem. Weder im Landeskollektivvertrag noch im gesamtstaalichen Kollektivvertrag sind diese Situationen eigens geregelt. Den Betroffenen kann jedoch auf keinen Fall 

  • das Gehalt gekürzt werden 
  • das Nachholen der Stunden verordnet werden
  • das Ableisten der Stunden in einer anderen Schulstelle angewiesen werden

Dies ist im Zivilgesetzbuch und mit Ministerialverordnung geregelt:

  • Der Art. 1256 des Zivilgesetzbuches äußert sich folgendermaßen dazu: „l’obbligazione si estingue quando, per una causa non imputabile al debitore (il lavoratore), la prestazione diventa impossibile. Se l’impossibilità è solo temporanea, il debitore, finché essa perdura, non è responsabile del ritardo dell’adempimento”. („Die Verpflichtung für Arbeitnehmer erlischt, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist und der Grund dafür diesen nicht anzulasten ist. Für diese zeitweilige Unmöglichkeit kann der/die Arbeitnehmer/in nicht verantwortlich gemacht werden.“)
  • Die Minsterialverordnung 185/1995, Art. 3, Abs. 30 stellt fest: “Gli insegnanti a disposizione per la temporanea chiusura dei locali della sede di servizio a causa di disinfestazione o di consultazione elettorale non sono da considerare in soprannumero e non possono essere pertanto utilizzati negli altri plessi del circolo o nelle sezioni staccate o scuole coordinate.” (Lehrpersonen, die aufgrund der Schließung der Räumlichkeiten des Dienstsitzes wegen Desinfektion oder Wahlhandlungen zur Verfügung sind, gelten nicht als „überzählig“ und können folglich nicht an anderen Schul- oder Außenstellen der Direktion eingesetzt werden.)

▶️  Personal das bei den Wahlhandlungen Dienst leistet

Lehrpersonen, welche Mitglieder einer Wahlkommission sind, haben laut Ministerialrundschreiben Nr. 132 vom 29.04.1992 in folgenden Fällen Anrecht auf Ausgleichsruhetage:

  • einen Ausgleichsruhetag für den Wahldienst an Sonn- und Feiertagen, wenn der Unterricht auf sechs Tage in der Woche verteilt ist;
  • zwei Ausgleichsruhetage für den „Wahldienst“ am Samstag und Sonntag, wenn der Unterricht auf fünf Tage in der Woche verteilt ist.

Nicht der persönliche Stundenplan der einzelnen Lehrperson, sondern der wöchentliche Unterrichtsstundenplan der Schule ist Ausschlag gebend für die Gewährung der Ausgleichsruhetage. Der persönliche „freie Tag“ ist kein Recht, sondern ergibt sich aus einer organisatorischen Möglichkeit heraus.

Die oben genannten Tage der Abwesenheit vom Schuldienst gelten in jedweder Hinsicht als Arbeitstage.