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Themen

Pension

Im Laufe der Jahre und Jahrzehnte ergeben sich im Pensionsrecht immer wieder Veränderungen und Anpassungen. Und nicht immer sind diese gesetzlichen Bestimmungen in ihrer ersten Verabschiedung eindeutig. So folgen auf Gesetze dann Dekrete der Regierung, Reglementierungen und Erläuterungen durch die zuständigen Ministerien, Interpretationen durch Gerichtsurteile und schließlich ein zusammenfassenes Rundschreiben einer konkreten Anwendung durch die Fürsorgeinstitute unter Beachtung all dieser Vorgaben.

Seit Mitte der 1990-er Jahre wurde das Lehrpersonal vom INPDAP/NFAÖV (Nationales Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung) verwaltet. Seit 2011 wurde dieses Institut und somit die gesamte Verwaltung des öffentlichen Dienstes (Renten, Pensionen, Kreditvergabe, Abfertigung, u.a. soziale Bereiche) dem Fürsorgeinstitut INPS/NISF eingegliedert. Die gesetzliche Zusammenführung in ein einziges Verwaltungsinstitut (INPS) hat noch zu wenigen Erleichterungen in der Zusammenführung von Beitragszeiten geführt, oder Automatismen geschaffen, welche diese Verfahren überflüssig machen würden. Das meiste muss also immer noch per Gesuch beantragt werden und die Bearbeitungszeiten sind zum Teil immer noch biblisch. Nichts desto trotz hoffen wir, nachfolgend einen kurzen Überblick zum Thema Pension geben zu können. Allen Betroffenen empfehlen wir schließlich, sich an unsere Büros zu wenden, um die aktuellsten Informationen und die notwendige Beratung zu erhalten.

 

Allgemeine Grundlagen

Beiträge für die Pension

Monatlich werden ca. 33% des Gehaltes für die Pension eingezahlt – davon ca. 1/3 zu Lasten der Lehrperson (siehe Gehaltsauszug A 901 Pensionsabzug), und ca. 2/3 zu Lasten des Arbeitgebers. Bei einem eventuellen Rückkauf von beitragsfreien Zeiten, muss die gesamte Summe von der Lehrperson selbst eingezahlt werden.

Erforderliche Voraussetzungen für den Pensionsanspruch

Ausschlaggebend für das Anrecht und den Erhalt einer Pension sind immer die Beitragsjahre.

Diese setzen sich zusammen aus:

  • effektiven Dienstzeiten (auch Teilzeit, Wartestände mit Kind, u.s.w.)
  • eventuellen Mehrbewertungszeiten
  • automatisch anerkannten Dienstzeiten (Militärdienst, Vorstammrollenjahre vor 1988)
  • zusammengelegte Dienste im Privatsektor
  • gemeldete Arbeitslosenzeiten
  • zurückgekaufte Zeiten (Studienzeit, Wartestände, u.ä.)

Wichtig: Jeder pensionsversicherte Arbeits­tag zählt!

Eine wesentliche Neuerung, die mit Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 eingeführt wurde, ist die Anpassung der erforderlichen Beitragsjahre oder des erforderlichen Lebensalters an die statistisch errechnete Lebenserwartung. Damit soll in regelmäßigem Abstand von zwei Jahren eine auf statistischen Daten beruhende Anpassung der Voraussetzungen vorgenommen werden.

zur Zeit gibt es folgende Möglichkeiten auf einen Pensionsanspruch:

  • Alterspension (pensione di vecchiaia) = Erreichen des festgelegten Lebensalters in Kombination mit dem Erreichen von mindestens 20 Beitragsjahren
  • Frühpension (pensione anticipata) = Erreichen einer festgelegten Anzahl an Beitragszeiten vor Erreichen des festgelegten Mindestlebensalters
  • Quota 100 = Summe aus mindestens 62 Lebensjahren und 38 Beitragsjahren
  • Opzione donna (nur für Frauen) = Mindestens 58 Lebensjahre und 35 Beitragsjahre bis zum 31.12.2018
Alterspension

Folgende Tabelle gibt das festgelegte Mindestlebensalter der nächsten Jahre wieder. Ab 2016* wird die Lebenserwartung von Frauen und Männern in Italien neu erhoben und folglich das erforderliche Lebensalter wiederum angepasst. Diese Anpassung soll dann in einem zweijährigen Abstand immer wieder neu gemacht werden.

  • Frauen + Männer
    • seit 2016*
      66 Jahre + 7 Monate
Frühpension

Voraussetzung um das Recht auf Frühpension zu erlangen, ist das Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsjahren vor Erreichen des für die Pensionierung vorgesehenen Mindestlebensalters. Die bisher geltenden 40 Beitragsjahre wurden und werden sukzessive angehoben. In den kommenden Jahren steigen die erforderlichen Beitragszeiten laut der nachfolgenden Tabelle. Und wie im Falle der Alterspension, so wird auch für die Frühpension ab 2016* aufgrund der neu errechneten Lebenserwartung auch die Anzahl der Beitragsjahre neu festgesetzt.

  • Frauen
    • 2019
      41 Jahre + 10 Monate
  • Männer
    • 2019
      42 Jahre +  10 Monate

Beim Lehrpersonal bleibt der 31.08. das einzige reguläre Ausstiegsfenster. Die notwendigen Voraussetzungen müssen bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres erreicht werden. Die Auszahlung der Pension beginnt mit September.

Berechnung der Pensionshöhe

Was die Berechnung der Pensionshöhe betrifft, so gibt es derzeit noch drei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Welches der drei Berechnungsmodelle angewandt wird, hängt vom Zeitpunkt des ersten Arbeitsverhältnisses und den erreichten Beitragsjahren an bestimmten Stichtagen ab.

Lohnbezogenes System

Wird auf alle angewandt, die am 31.12.1995 mindestens 18 Beitragsjahre aufweisen.Die Berechnung erfolgt bezogen auf das Gehalt und unter Anwendung von fixen Prozentsätzen je nach Beitragsjahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dazu gerechnet werden ab 1996 auch Überstunden, ab 1998 alle Lohnelemente.

Beitragsbezogenes System

Wird für alle Lehrpersonen angewandt, die nach dem 01.01.1996 das erste Arbeitsverhältnis angetreten haben. Alle für die Pension eingezahlten Beträge werden in einen persönlichen „Pensionsfond“ eingezahlt, aufgewertet und summiert. Der so angereifte Betrag wird dann bei Pensionsantritt auf einen monatlichen Betrag aufgeteilt und als Pension ausgezahlt. Sowohl die Aufwertung als auch dann die Berechnung der Auszahlung wird nach gesetzlich bestimmten Koeffizienten durchgeführt. Diese Koeffizienten werden aufgrund von ISTAT Werten immer wieder neu festgelegt.

Gemischtes System

Gilt für alle, die bereits vor 1996 gearbeitet haben, aber bis dahin nicht 18 Beitragsjahre erreicht haben. Dabei werden die Jahre vor 31.12.1995 nach dem lohnbezogenen System berechnet, die Jahre danach nach dem beitragsbezogenen System.

NB! Ab 31.12.2011 wird das beitragsbezogene System für alle angewandt. Jene Lehrpersonen, die bis 31.12.1995 18 Beitragsjahre aufweisen, werden damit nach drei Verfahren berechnet. Bis Ende 2011 wird die Pensionhöhe nach dem lohnbezogenen System berechnet, die folgenden Beitragszeiten nach dem kontributiven beitragsbezogenen System. Beide zusammen ergeben die definitive Pensionshöhe.

 

 

Anerkennung, Zusammen­legung und Rückkauf von Beitragszeiten für die Pension

Wer eventuelle Anerkennungen, Zusammenlegungen und Rückkäufe durchführen möchte, sollte unbedingt eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen. Besonders nach der Pensionsreform von 2011.

Bei der Anerkennung, Zusammenlegung und dem Rückkauf geht es immer um die Erhöhung der eigenen Beitragszeiten, die das Anrecht auf den Erhalt einer Pension ermöglichen. Diese dienen als Grundlage, sowohl für die Feststellung der erforderlichen Beitragszeiten, als auch auch für die Berechnung der Pensionshöhe.

Diese Maßnahmen müssen grundsätzlich immer beantragt werden. Automatisch und ohne eigene Gesuchseinreichung gelten alle Dienstzeiten, die an staatlichen Schulen ab 1988 geleistet wurden. Dies gilt auch für die Mehrbewertungszeiten in der Grundschule bis zum 31.12.1997.

Anerkennung und Zusammen­legung von Dienstzeiten

  • Anerkennung (computo): alle Dienstzeiten, die bei öffentlichen Verwaltungen geleistet wurden, sowie auch der Militärdienst, werden zu den vorhandenen Beitragsjahren ohne weitere Beitragsleistungen (senza onere – utile ex se) gezählt. Die Beiträge für diese Dienstzeiten können auch bei anderen Fürsorgeinstituten eingezahlt worden sein.
  • Zusammenlegung von Beitragszeiten (ricongiunzione): alle Dienstzeiten, die bei anderen Fürsorgeinstituten (INPS, Pensionskassen der Freiberufler, u.s.w.) geleistet wurden, können zum Zwecke einer einzigen Pension zusammengelegt werden. Dabei gibt es Zusammenlegungen ohne und mit zusätzlichen Beitragszahlungen (Aufzahlung auf die bereits eingezahlten Beiträge).
  • Eine besondere Form der Anerkennung/Zusammenlegung (totalizzazione) ist die Zusammenlegung von Dienstzeiten, die im Ausland (EU/Nicht-EU) erbracht wurden. Dabei werden alle im Ausland geleisteten Zeiträume für die Voraussetzungen auf den Pensionsanspruch in Italien dazugezählt. Die Auszahlung einer Pension wird jedoch nach den Regeln der jeweiligen Länder vorgenommen.

Mehrbewertung

Drei häufige Arten von Mehrbewertung:

  • Dienst an Grundschulen in Südtirol wurde bis zum 31.12.97 um ein Drittel mehr bewertet. Diese Mehrbewertung wird ohne Gesuchsstellung automatisch berechnet.
  • Mehrbewertung (2 Monate pro Jahr bis zu einem Maximum von 5 Jahren) für Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 74%. Die Anerkennung muss mit einem Gesuch und geeigneter Dokumentation beantragt werden.
  • Vom Außenministerum beauftragte Lehrpersonen für Auslandsdienste erhalten für die ersten zwei Jahre ein Jahr Mehrbewertung, für die folgenden Jahre die Drittel-Mehrbewertung.

Freiwillige Weiterzahlung

Die freiwillige Weiterzahlung ist die Umkehrung eines Rückkaufes und kann in vielen Fällen eine Alternative dazu sein. Zumeist wird diese zum Zeitpunkt oder vor der „Arbeitsunterbrechung“ (z.B. unbezahlter Sonderurlaub aus familiären Gründen) beantragt und geleistet. Ebenso können alle, die ohne eine Pensionsberechtigung aus dem Dienst ausscheiden, um eine freiwillige Weiterzahlung beim exINPDAP ansuchen, eventuell auch nach der Pensionierung.

Rückkauf von Beitragszeiten

  • Alle Beitragszeiten, die zwar juridisch, aber nicht ökonomisch anerkannt sind, können über ein Ansuchen zurückgekauft werden. Ein Beispiel dafür sind die beitragsfreien Zeiträume bei einer Rückdatierung der Aufnahme in die Stammrolle (ex Art. 142 vom D.P.R. 1092/1973).
  • Mittels Gesuch können weitere Dienstzeiten für die Pensionsvoraussetzungen annerkannt, bzw. zurückgekauft werden. Dies ist einmal der obligatorische Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (ohne Beitragszahlung), oder auch der „fakultative Urlaub – Elternzeiten“ außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (mit Beitragszahlung), der Sonderurlaub aus Familiengründen (erleichterte Bedingungen mit Jänner 1997), der Wartestand wegen Zusammenführung mit dem Ehepartner (Familie) im Ausland. Wer Jahre in Teilzeit gearbeitet hat, könnte zusätzliche Einzahlungen vornehmen um die Berechnung der Pensionshöhe zu verbessern. Die Zeiträume der Teilzeitarbeit zählen in vollem Umfang.
  • Rückkauf der Zeiten für das Forschungsdoktorat: wird dieses nicht im Rahmen einer gewährten und bezahlten Abwesenheit vom Schuldienst beansprucht, dann können diese Zeiten zurückgekauft werden
  • Rückkauf der Studienjahre (siehe unten)

 

Rückkauf der Studienjahre für die Pension

Folgende Regelungen gelten weiterhin

Der Rückkauf der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer, aber auch von Teilen davon ist dann möglich, wenn das Studium außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolviert wurde. Sollten während des Studiums durch gemeldete Arbeit Pensionsversicherungszeiten angereift sein, können nur noch jene Zeiträume des Studiums zurückgekauft werden, die nicht pensionsversichert sind. Auch Studienzeiten, die sich überschneiden, können nur für das eine oder andere Studium berechnet werden.

Die Neuerungen ab Jänner 2008

(Art.1, Absatz 77, Gesetz Nr. 247/2007)
  • Unter Studien sind zu verstehen: Doktorate, Forschungsdoktorate, Studien die mit Diplom abschließen mit einer Dauer von nicht weniger als 2 und nicht mehr als 3 Jahren, Spezialisierungsdiplome
  • Einen Rückkauf beantragen können jederzeit neben arbeitstätigen Personen (versicherten) auch Eltern für ihre zu Lasten lebenden Kinder, „Nicht-arbeitstätige“ (nicht versicherte) Personen (Studenten, …)
  • Ein Rückkauf ist für mehrere/alle Studien möglich: die abgeschlossenen Studien müssen auch nicht mehr Voraussetzung für die Zulassung oder die Karriere im ausgeübten Beruf sein
  • Die „zurückgekauften“ Zeiten zählen in jeder Hinsicht:
    • für die Berechnung der Zeit (z.B. das Erreichen der erforderlichen Dienstjahre)
    • ebenso wie für die Berechnung der Pensionshöhe
  • es wird in 120 Raten zurückgezahlt, ohne Zinsen
  • Die eingezahlten Beträge für den Rückkauf sind steuerlich begünstigt:
    • zahlt die/der Arbeitnehmer/in selbst ein, wird vom Jahresgesamteinkommen die jährlich einbezahlte Summe abgesetzt (Steuerersparnis je nach Steuerklasse zwischen 23% – 38%)
    • zahlen die Eltern für ein zu Lasten lebendes Kind ein, gilt ein Abzug von der Steuer im Ausmaß von 19% der jährlich entstandenen Beitragszahlungen

Berechnungsbeispiele:

Mit zwei vereinfachten Berechnungsbeispielen kann die Berechnung der Kosten für den Rückkauf und die Steuerersparnis verdeutlicht werden:

Lehrpersonen, die schon 2007 gearbeitet haben

Jahresgesamteinkommen × 33% × Studienjahre = Beitragssumme
z.B. 25.800 € × 33 % × 4 Jahre = 34.056 €

34.056 € ist in diesem Fall also die Summe für den Rückkauf der gesamten Studiendauer.

Die Einzahlung erfolgt in 120 Raten vom Monatsgehalt:
34.056 € ÷ 120 Raten = 283,80 € pro Monat

Zudem besteht die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung

Im Beispielfall werden im Jahr 3.405,60 € vom Gesamteinkommen abgesetzt, was einer Steuerersparnis von ca. 1.000 € entsprechen würde.

Lehrpersonen, für die keine Pensionsbeiträge an irgendein Fürsorgeinstitut überwiesen wurden

Als Berechnungsgrundlage dient eine festgesetzte Mindestsumme, die für das Beispieljahr 2007 mit 13.598 € vorgegeben wurde.

z.B. 13.598 € × 33% = 4.487 € pro Jahr × 4 Jahre = 17.948 €

17.948 € ÷ 120 Raten = 149,56 € pro Monat

Steuerlicher Absetzbetrag: Zahlen die Eltern für zu Lasten lebende Kinder die Beiträge ein, macht der Abzug von der Steuer 19% des eingezahlten Betrages aus.

Wichtig!

Die Berechnung des Rückkaufbetrages erfolgt aufgrund der Gehaltssituation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Da die Bearbeitungszeiten durch die Verwaltung teilweise sehr lange sind, empfiehlt es sich, ein Gesuch frühzeitig einzureichen. Sollte der Berechnungsbescheid viele Jahre später kommen, wird der Rückkauf „günstiger“. Da Lohnsteigerungen das persönliche Gehalt wahrscheinlich erhöht haben.

Bei Erhalt des Bescheides, kann dann immer noch innerhalb von 60 Tagen auf den Rückkauf mittels entsprechendem Schreiben verzichtet werden.

Die Beitragszahlung erfolgt entweder mit einer Einmalzahlung oder mittels Raten, die vom Gehalt abgezogen werden. Der Abzug der monatlichen Raten beginnt nach 120 Tagen.