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Themen

Disziplinar
­maßnahmen

In Ausübung ihres Berufes müssen sich Lehrpersonen an Pflichten und einen Verhaltenskodex halten, den der Beruf selbst und die Arbeit im öffentlichen Dienst mit sich bringt. Dieser Verhaltenskodex ist dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag angehängt und muss von jeder Schule auf der Homepage veröffentlicht oder für alle gut ersichtlich ausgehängt werden.

 

Disziplinarstrafen

Geordnet nach Schweregrad:

  1. Die schriftliche Ermahnung im Falle eines geringfügigen Fehlverhaltens
  2. Der schriftliche Verweis oder eine schriftliche Vorhaltung im Falle eines leichten und nicht gravierenden Vergehens
  3. Die zeitweilige Suspendierung vom Dienst bis zu einem Monat wegen Nachlässigkeit, Verletzung des Amtsgeheimnisses oder Verletzung der Aufsichtspflicht
  4. Die zeitweilige Suspendierung für ein bis sechs Monate in den oben angeführten Vergehen, wenn die Lehrperson im Eigeninteresse handelt und Amtsmissbrauch betreibt
  5. Die zeitweilige Suspendierung für sechs Monate und die anschließende Zuweisung von anderen Tätigkeiten im Falle einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 3 Jahren
  6. Die endgültige Dienstenthebung für schwere Vergehen, die im Widerspruch zum Lehrberuf stehen, für Schäden, die der Verwaltung zugefügt wurden, Veruntreuung von Geldern, Nichteinhaltung von Dienstanweisungen, Annahme von Schmiergeldern.
  7. Die endgültige Entlassung für alle hier angeführten Vergehen (ohne Vorankündigung für die unter Punkt 1, 2 und 4 angeführten Vergehen)

Im Falle von wiederholten Vergehen, kann auch die nächst höhere Strafe angewandt werden.

Die Disziplinarstrafen werden auch bei Versetzung, Rücktritt oder Unterbrechung des Dienstes vollzogen.

Die endgültige Dienstenthebung wird auch dann angewandt, wenn die zuständige Verwaltung der Lehrperson in einem Zweijahreszeitraum aufgrund rechtlicher Grundlagen eine negative Bewertung des geleisteten Dienstes wegen wiederholter Verstöße gegen die Dienstpflichten gibt.

 

Zuständigkeiten

Direktor/in:

Zuständig für die schriftliche Ermahnung, den Verweis und die zeitweilige Suspendierung vom Dienst für nicht mehr als zehn Tage.

Amt für Disziplinarmaßnahmen (angesiedelt im Schulamt):

Zuständig für Disziplinarverfahren, die zu höheren Disziplinarstrafen führen. Die Schulführungskräfte müssen die entsprechenden Unterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnis dem zuständigen Amt übermitteln.

 

Das Verfahren

  • Sobald eine Schulführungskraft in Kenntnis über ein Fehlverhalten einer Lehrperson gesetzt wird, muss diese der Lehrperson mittels eingeschriebenem Brief das Fehlverhalten schriftlich vorhalten und sie zu einer mündlichen Anhörung einladen. Dabei dürfen zwischen der Kenntnis des Fehlverhaltens und der schriftlichen Vorhaltung nicht mehr als 30 Tage vergehen. Zwischen der schriftlichen Vorhaltung und der mündlichen Anhörung der Beschuldigten müssen mindestens 20 Tage vergehen, das heißt, dass die mündliche Anhörung nicht früher anberaumt werden darf. Die Lehrperson kann zur Anhörung einen Gewerkschaftsvertreter als Rechtsbeistand hinzuziehen.
  • Wenn die Lehrperson von einer mündlichen Anhörung absehen möchte, kann sie eine schriftliche Gegendarstellung einreichen. Der Termin der mündlichen Anhörung kann wegen eines gerechtfertigten Grundes einmal verschoben werden.
  • Zwischen der schriftlichen Vorhaltung und dem Abschluss des Disziplinarverfahrens (durch die Verhängung der Disziplinarstrafe, nach Würdigung aller Elemente, oder durch die Archivierung des Verfahrens) dürfen nicht mehr als 120 Tage vergehen. Im Falle einer Vertagung des Termins der mündlichen Anhörung von mehr als 20 Tagen, werden alle weiteren Fristen im entsprechenden Zeitausmaß verlängert.
  • Das Nichteinhalten der Verfallsfristen führt zur automatischen Beendigung des Disziplinarverfahrens und den damit verbundenen Folgen für die zuständige Stelle. Für die beschuldigte Lehrperson verfällt in diesem Fall das Recht auf Verteidigung.

 

 

Rekurse

Die Disziplinarstrafe kann mittels Rekurs beim Arbeitsgericht angefochten werden. Der Schlichtungsversuch ist eine Möglichkeit beider Seiten den Streitfall außergerichtlich beizulegen, ist aber nicht mehr verpflichtend. Für das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag wurde mit der neuen Regelung die Möglichkeit eines Rekurses beim Landesschulrat oder beim Nationalen Schulrat abgeschafft.

An dieser Stelle erinnern wir alle Mitglieder daran, dass wir in diesen Fällen einen kostenlosen Rechtsbeistand durch Anwälte unseres Vertrauens anbieten.