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Themen

Arbeitszeit und zusätzliche Dienstpflicht

Unterrichtszeit

Die Arbeitszeit des Lehrpersonals ist durch den Landeskollektivvertrag geregelt und setzt sich zusammen aus:

  • der wöchentlichen Unterrichtszeit (LKV, Art. 5, Art. 6, Art. 8bis)
  • der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeit (LKV, Art. 8)

Bei Notwendigkeit kann auch ein mehrwöchiger Stundenplan erstellt werden, wobei die Abweichung in der Regel bis zu vier Wochenstunden betragen kann. Aufrecht bleiben die Anzahl der vom Schulkalender vorgesehenen jährlichen Unterrichtstage bzw. die jährliche Gesamtunterrichtsstundenanzahl sowie die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten der Lehrer/innen auf nicht weniger als fünf Wochentage.

Grundschule

Für Klassenlehrpersonen beträgt die Arbeitszeit 22 Wochenstunden, einschließlich Mensadienst und Aufsicht über Schüler. Dieser Stundenplan kann in speziellen Fällen auf entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums um maximal zwei weitere Stunden erhöht werden. Bei Zustimmung der Lehrpersonen kann der vorgesehene Stundenplan bis zu vier Stunden erhöht werden.

Für Zweitsprach- und Religionslehrpersonen beträgt die Arbeistzeit 20 Wochenstunden. Falls die Lehrstelle einen niedrigeren Unterrichtsstundenplan umfasst, werden die restlichen Stunden für ergänzende Tätigkeiten oder für Supplenzen verwendet. Denjenigen, deren Unterrichtsstundenplan 20 Stunden umfasst, wird die Schülerbegleitung im Ausmaß von maximal 10 Stunden vergütet.

Mittel- und Oberschule

Die Arbeitszeit beträgt 20 Wochenstunden.

Falls die Lehrstuhlverpflichtung unter dem wöchentlichen Unterrichtsstundenplan liegt, werden die restlichen Stunden für Reststunden in Parallelklassen, für Stütz- und Sonderkurse und gelegentliche Supplenzen verwendet:

  • im Ausmaß von nicht weniger als 50% für zusätzliche Unterrichtstätigkeiten, Aufsicht während des Ausspeisungsdienstes, für pädagogisch-didaktische Bibliotheksarbeit, …
  • für den verbleibenden Prozentsatz an Stunden teils für die Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes für gelegentliche Supplenzen teils für die Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen.

Für gelegentliche Supplenzen, sowie für Nachholkurse, Stützkurse, Sonderkurse oder für Sonderprojekte können bis zu zwei zusätzliche Wochenstunden verlangt werden. Mit Zustimmung der Betroffenen kann um weitere zwei Wochenstunden erhöht werden.

Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit wird einerseits vom Kollegium im Jahrestätigkeitsplan beschlossen und andererseits durch den eventuellen Einsatz bei Prüfungen bedingt.

 

Für den Unterricht erforder­liche zusätzliche Arbeitszeit

Diese bis zu 220 Jahresstunden zusätzliche Arbeitszeit besteht aus allen Aufgaben, die mit dem Berufsbild der Lehrpersonen zusammenhängen und umfasst alle Tätigkeiten, auch kollegialer Art, die Planung, Forschung, Fort- und Weiterbildung, die Bewertung und Dokumentation, die Vorbereitungsarbeiten für die Kollegialorgane, auch die der gewählten, die Teilnahme an den Sitzungen und die Durchführung der von den genannten Organen gefassten Beschlüsse.

Die über 220 hinaus geleisteten Stunden werden nicht vergütet.

 

Besondere Formen der Arbeitszeitgestaltung

Die Termine und die Modalitäten der Gesuchseinreichung für die Teilzeit und besonderen Formen der Teilzeit werden einvernehmlich von den einzelnen Schulämtern nach Gesprächen mit den repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt.

Teilzeit

Das Personal mit unbefristetem Auftrag kann um Teilzeitarbeit ansuchen, wobei die Anzahl an Unterrichtsstunden nicht unter 30% und nicht über 90% eines Vollauftrages liegen darf.

Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit laut Artikel 8 wird im Falle von Teilzeitarbeit im Verhältnis gekürzt; keine Kürzung der Arbeitszeit erfolgt für die Bewertungskonferenzen und Prüfungen sowie für jene Stunden, die für die Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane der Schule notwendig sind.

Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

Die Zulassung zur Teilzeitbeschäftigung wird bis zu wenigstens 25% des Plansolls der einzelnen Schule gewährleistet.

Für besondere zeitbegrenzte Diensterfordernisse kann auch von den Lehrern/innen mit Teilzeitvertrag, falls sie damit einverstanden sind, die Leistung von bezahlbaren Überstunden verlangt werden, die nicht mehr als 10% der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Unterrichtsstunden im Jahr übersteigen darf.

Besondere Form der Teilzeit

Das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren kann die Umwandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit zu 50% der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Schuljahren beantragen.

Die in diesem Biennium vorgesehene Arbeitsleistung wird in einem einzigen Schuljahr erbracht; entweder im ersten oder im zweiten Schuljahr.

Die Besoldung im Ausmaß von 50% wird für beide Schuljahre gewährt, die in jeder Hinsicht anerkannt werden.

Diese Form der Teilzeit kann in einem Zeitraum von fünf Jahren nur einmal beantragt werden.

Sabbatjahr

Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag und den entsprechenden Voraussetzungen können innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres beanspruchen, und zwar:

  • ab dem vierten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren,
  • ab dem dritten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren,
  • ab dem ersten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren.

Während des Fünfjahreszeitraumes, der in jeder Hinsicht gültig ist, wird das Gehalt im Ausmaß von 80% ausbezahlt.

Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil davon verzichten. In diesem Fall hat es Anspruch auf den angereiften, aber nicht bezogenen Gehaltsteil. Im Falle einer Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung derselben innerhalb des darauffolgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.

Reduzierung der Unterrichtszeit vor Pensionierung

Das Lehrpersonal mit einem unbefristetem Arbeitsverhältnis kann in den drei letzten Schuljahren vor Erreichen der Voraussetzungen für die Frühpension bzw. Alterspension eine Reduzierung der Unterrichtszeit auf, in der Regel, nicht weniger als 75 Prozent der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal beantragen.

Diese Reduzierung kann nur gewährt werden, wenn gleichzeitig der Antrag um Frühpension eingereicht wird.

Die Reduzierung der Unterrichtszeit wird in erster Linie in didaktischen Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts oder in anderen, für den Unterricht zusätzlich erforderlichen Tätigkeiten eingesetzt, wobei der Unterrichtsstundenplan eingehalten werden muss.

Für den Fall, dass keine didaktischen Tätigkeiten möglich sind, ist der Einsatz in Verwaltungstätigkeiten vorgesehen, wobei in diesem Fall der Verwaltungsstundenplan eingehalten werden muss.

 

„Abschlussarbeiten“ nach Schulende

Immer wieder wird uns die Frage gestellt, wie es sich mit den sogenannten „Abschlussarbeiten“ nach Schulende verhält. Hier muss zuerst einmal geklärt werden, was unter Abschlussarbeiten gemeint ist.

Handelt es sich dabei um die Kontrolle und Rückführung der Lehrmittel und Bücher an einen zentralen Aufbewahrungsort, was die neuerliche Entlehnung im Schuljahr darauf vereinfacht, dann gibt es dazu keine rechtliche Bestimmung, welche diese Arbeit für Lehrpersonen vorsieht, bzw. vorschreibt. Diese Tätigkeit dient einzig und allein einer Vereinfachung des Schulbetriebes, ist wie bereits erwähnt kein „Muss“ und kann deshalb von den Lehrpersonen frei geplant und organisiert werden.

Handelt es sich bei den „Abschlussarbeiten“ allerdings um Tätigkeiten im Sinne des Art. 8 unseres Kollektivvertrages, welche vom Kollegium im Jahrestätigkeitsplan beschlossen werden, wie Planung, gemeinsame Fort- und Weiterbildung, Elternarbeit, Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane, dann ist dies Teil der Arbeitszeit einer Lehrperson und somit verpflichtend. Wie viele dieser Tätigkeiten nach Schulende noch geplant werden, hängt vom Beschluss des Kollegiums ab. Wobei nicht „Tradition“ und „ewige Wiederkehr“ maßgebend sein sollen, sondern die Notwendigkeit.

Nicht enthalten in diesen Tätigkeiten sind Bewertungskonferenzen und Prüfungen!

 

Stundenpläne

Was die Ausarbeitung der Stundenpläne betrifft, so ist dies Aufgabe und Kompetenz der Schulführung, welche sich dabei einerseits an die im Schulprogramm verankerten pädagogisch-didaktischen Kriterien und andererseits an die im Schulvertrag (EGV) festgelegten Bestimmungen hält.

 

Ordentlicher Urlaub

Laut Kollektivvertrag müssen Lehrpersonen den ordentlichen Urlaub in der Zeit beanspruchen, in der keine Unterrichtstätigkeiten stattfinden. Dies bedeutet, abgesehen vom Prüfungseinsatz, dass nach Unterrichtsende und Abschluss der vom Kollegium beschlossenen Tätigkeiten, um ordentlichen Urlaub angesucht werden kann. Seit Inkrafttreten des Landeskollektivvertrages (1998) eventuell auch im Juni! Anscheinend wird dies an einigen Schulen aus Gewohnheitsgründen oder irrtümlicher Weise noch nicht so gehandhabt.