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News 01/12/19

LKV 2016-18: 3. Teil definitiv unterzeichnet

Am 17.12.2019 haben wir den 3. Teil des Landeskollektivvertages 2016-18 definitiv unterzeichnet. Dabei handelt es sich um jenen Teil, der im letzten LKV 2016-18 noch offen geblieben ist und nun vertraglich geklärt wurde. Damit kann der Vertrag in Kraft treten.

Achtung: Für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art müssen die Verhandlungen zum neuen Kollektivvertrag für das Triennium 2019-21 erst noch beginnen!

Hier kurz zusammengefasst die Punkte des Vertrages:

1) Ausgleich GstKV – Landeszulage

Dabei handelt es sich um die in den Vertragsbestimmungen vorgesehen Verrechnung zwischen staatlichem Grundgehalt und Landeszulage. Die Landeszulage wurde mit dem LKV 2016-18 erhöht. Nachdem 2018 auch der gesamtstaatliche Kollektivvertrag (GstKV) erneuert wurde, haben wir mit dem vorliegenden LKV die allfällige Verrechnung geregelt. Dies führt zu keinen weiteren Gehaltserhöhungen oder Nachzahlungen, da die Gehaltserhöhungen bereits ab 2016 erfolgt sind. Im Januar oder Februar werden die Lohnstreifen eine lange Liste an Erhöhungen und Abzügen aufweisen, welche diese Verrechnung darstellen.

2) Verbesserung Ergänzungsvorsorge (Zusatzrente)

Im vorliegenden Vertrag ist es uns gelungen unsere Forderungen hinsichtlich Beitragszahlungen in den Zusatzrentenfonds durchzusetzen. D.h. im Detail:

  • Für befristet und unbefristet Bedienstete, die in der Gehaltsposition gemäß 0-8 Dienstjahren eingestuft sind, ist der Prozentsatz mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 um zwei Prozentpunkte erhöht bis das Personal in die nächste Gehaltsposition aufsteigt. Diese Erhöhung erfolgt automatisch, es müssen also keine eigenen Ansuchen dafür gestellt werden.
  • Für alle Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art, die in einem Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) eingeschrieben sind, wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 der Beitrag zu Lasten der Provinz um jeweils zwei Prozentpunkte erhöht, sofern auch das Personal den Beitragssatz zu seinen Lasten auf mindestens zwei Prozent erhöht oder dieser bereits mindestens zwei Prozent beträgt. All jene, die bereits 2 und mehr Prozentpunkte einzahlen, erhalten automatisch den erhöhten Beitrag durch das Land. Alle anderen haben die Möglichkeit durch eine freiwillige Erklärung (Gesuchsvorlagen sind in Ausarbeitung) innerhalb 28.02.2020 ihren Prozentsatz zu erhöhen und damit ab 2020 den erhöhten Beitrag des Landes zu erhalten
  • Das Jahr 2019 kann auch noch „saniert“ werden und zwar mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2021, sofern für diesen Zeitraum auch das Personal, das im Jahre 2019 ein Dienstverhältnis innehatte und in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben war, seinen Beitrag um einen weiteren Prozentpunkt erhöht oder der Beitragssatz zu seinen Lasten im Jahre 2019 bereits mindestens zwei Prozent betragen hat. Wer 2019 bereits mindestens 2 Prozentpunkte  eingezahlt hat, wird die „Sanierung“ automatisch erhalten, alle anderen müssen bis spätestens 30.10.2020 darum ansuchen.

3) Vergütung der Aufholmaßnahmen an Oberschulen

Die Regelung zur Vergütung der Aufholmaßnahmen in den Sommermonaten, welche eine Überstundenvergütung von 50 € pro Stunde vorsehen und von den Lehrpersonen freiwillig geleistet werden, wird nicht mehr verpflichtend jährlich verhandelt, sondern bis zu einer etwaigen Neuregelung verlängert.

4) „Supplent*innen mit LBA-Diplom“

Rückwirkend ab 01.09.2016 können alle Supplent*innen der Grundschule, die mit Abschluss der Lehrerbildungsanstalt (LBA) bis 2001/02 die Möglichkeit erhalten haben sich in die neuen Landesranglisten einzutragen, um die Vorrückung in der Gehaltsposition der Landeszulage 3-8 (nach 3 Jahren), bzw. 9-14 (nach 9 Jahren) ansuchen.

5) Fortbildung

Mit diesem Vertrag wird dem Artikel 10, „Beanspruchung des Rechts auf Fortbildung“ in unserem LKV vom 23.04.2003 folgender Absatz hinzugefügt:

“7. Lehrpersonen, welche neben der ordentlichen Unterrichtstätigkeit mit der Durchführung von Aus- und Fortbildungstätigkeiten oder im Rahmen der Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit anderen Tätigkeiten beauftragt werden, wie beispielsweise Tutoring, Moderation, Gruppenleitung oder Kursleitung, erhalten von der Schul- oder Landesverwaltung, die diesen  Auftrag erteilt, eine Vergütung im Rahmen der mit Beschluss der Landesregierung nach Anhören der Gewerkschaften festgelegten Grenzen und Details.“

 

Falsche Landeszulage?

Bei der Durchsicht einer Datenauswertung des Gehaltsamtes mussten wir entsetzt feststellen, dass einige Kolleginnen und Kollegen in ihrer Landeszulagenposition nicht richtig eingestuft sind!
Im Gegensatz zur staatlichen Gehaltsvorrückung, welche automatisch erfolgt, ist für die Vorrückung in der Landeszulage (nach 3 und 9 abgeschlossenen Dienstjahren) eine positive Bewertung durch die Schulführung vorgesehen. Diese Bewertung des Dienstes muss bei der eigene Führungskraft beantragt werden. Erst dann kann durch eine Meldung an die Bildungsdirektion und das Gehaltsamt die richtige Landeszulagenposition bezahlt werden. Es kann sein, dass einige Kolleg*innen vergessen haben, die Dienstbewertung zu beantragen.

Wer in der staatlichen Gehaltsposition 9-14 oder höher eingestuft ist, in der Landeszulage hingegen in den Positionen 0-2 oder 3-8, muss umgehend die Dienstbewertung beantragen.

NB: Für das unbefristete Lehrpersonal der Grundschulen und das Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen wird die Landeszulage nach 15 Jahren effektivem Dienst um einen monatlichen Bruttobetrag (derzeit ⌀ 105,71 €) erhöht. Auch dafür wird eine Dienstbewertung durch die Schulführung benötigt.