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News 14/09/20

Referendum & Gemeindewahlen

> Personal, das bei den Wahlhandlungen Dienst leistet

Lehrpersonen, welche Mitglieder einer Wahlkommission sind, haben laut Ministerialrundschreiben Nr. 132 vom 29.04.1992 in folgenden Fällen Anrecht auf Ausgleichsruhetage:

  • wer an einem arbeitsfreien Tag (Samstag, bei Fünftagewoche der Schule)
  • oder an einem Sonn- oder Feiertag Wahldienst ausübt, hat Anrecht auf je einen Ausgleichsruhetag.

Die oben genannten Tage der Abwesenheit vom Schuldienst gelten in jedweder Hinsicht als Arbeitstage.

 

> Schulen mit Wahlsitz

Die Benutzung von Räumlichkeiten der Schule als Wahllokale und der damit verbundene Unterrichtsausfall geschieht auf Antrag der Gemeinden. Dabei handelt es sich um eine institutionelle Verordnung.

Die Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist also nicht Kompetenz der Schule. Darum kann auch der etwaige Arbeitsausfall dem Lehrpersonal nicht angelastet werden. Genauso wenig wie im Fall von Unwettern, Epidemien oder Ähnlichem. Weder im Landeskollektivvertrag noch im gesamtstaalichen Kollektivvertrag sind diese Situationen eigens geregelt. Den Betroffenen kann jedoch auf keinen Fall 

  • das Gehalt gekürzt werden 
  • das Nachholen der Stunden verordnet werden
  • das Ableisten der Stunden in einer anderen Schulstelle angewiesen werden

Dies ist im Zivilgesetzbuch und mit Ministerialverordnung geregelt:

  • Der Art. 1256 des Zivilgesetzbuches äußert sich folgendermaßen dazu: „l’obbligazione si estingue quando, per una causa non imputabile al debitore (il lavoratore), la prestazione diventa impossibile. Se l’impossibilità è solo temporanea, il debitore, finché essa perdura, non è responsabile del ritardo dell’adempimento”. („Die Verpflichtung für Arbeitnehmer erlischt, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist und der Grund dafür diesen nicht anzulasten ist. Für diese zeitweilige Unmöglichkeit kann der/die Arbeitnehmer/in nicht verantwortlich gemacht werden.“)
  • Die Minsterialverordnung 185/1995, Art. 3, Abs. 30 stellt fest: “Gli insegnanti a disposizione per la temporanea chiusura dei locali della sede di servizio a causa di disinfestazione o di consultazione elettorale non sono da considerare in soprannumero e non possono essere pertanto utilizzati negli altri plessi del circolo o nelle sezioni staccate o scuole coordinate.” (Lehrpersonen, die aufgrund der Schließung der Räumlichkeiten des Dienstsitzes wegen Desinfektion oder Wahlhandlungen zur Verfügung sind, gelten nicht als „überzählig“ und können folglich nicht an anderen Schul- oder Außenstellen der Direktion eingesetzt werden.)